Rz. 153

Änderungen im Grundbuch werden durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 29 GBO geführt. In Erbfällen erfolgt der Nachweis der Erbrechts in aller Regel zum einen gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO durch ein beurkundetes Testament in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift oder zum anderen gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO bislang durch Vorlage eines Erbscheines.[320] Mit der Einführung der EuErbVO ist nunmehr als weiteres Erbzertifikat das ENZ hinzugetreten, welches in § 35 Abs. 1 S. 1 GBO bereits Aufnahme gefunden hat. Da das ENZ mit einem guten Glauben ausgestattet ist, entfaltet es auch auf Eintragungen in inländischen Registern volle Legitimationswirkung.[321] Dabei ist es unerheblich, ob das ENZ im Inland oder durch ein ausländisches europäisches Gericht erteilt wurde.[322]

[320] Meikel/Roth, Grundbuchordnung, 10. Aufl. 2009, § 35 Rn 42; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 800.
[321] J. Schmidt, ZEV 2014, 393.
[322] Süß/Süß, Erbrecht in Europa, § 6 Rn 25.

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