Rz. 153
Änderungen im Grundbuch werden durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 29 GBO geführt. In Erbfällen erfolgt der Nachweis der Erbrechts in aller Regel zum einen gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO durch ein beurkundetes Testament in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift oder zum anderen gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO bislang durch Vorlage eines Erbscheines.[320] Mit der Einführung der EuErbVO ist nunmehr als weiteres Erbzertifikat das ENZ hinzugetreten, welches in § 35 Abs. 1 S. 1 GBO bereits Aufnahme gefunden hat. Da das ENZ mit einem guten Glauben ausgestattet ist, entfaltet es auch auf Eintragungen in inländischen Registern volle Legitimationswirkung.[321] Dabei ist es unerheblich, ob das ENZ im Inland oder durch ein ausländisches europäisches Gericht erteilt wurde.[322]
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