Rz. 141

Vergleichbar in etwa dem Erbscheinsverfahren (§ 352 Abs. 3 FamFG), hat der Antragsteller eines ENZ in aller Regel die dort gemachten Angaben gem. § 36 Abs. 2 IntErbRVG an Eides statt zu erklären. Er hat zu erklären, dass ihm, dem Antragsteller, nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Gericht kann dem Antragsteller jedoch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erlassen, wenn das Gericht dies für nicht erforderlich erachtet.[297] Anders als beim Erbschein, welcher beispielsweise Grundpfandgläubigern die Beantragung eines Erbscheines gestattet, ist die Beantragung eines ENZ durch Gläubiger nicht vorgesehen. Sie gehören nicht zum Kreis der Antragsberechtigten.[298]

[297] Zimmermann, FGPrax 2015, 147.
[298] Dorsel, ZErb 2014, 212; Buschbaum/Simon, ZEV 2012, 525.

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