Rz. 78

Sowohl die Frage der Abstammung als auch die Frage der Verwandtschaft werden selbstständig angeknüpft. In welcher Rangfolge die Verwandten zu Erben berufen sind, ist freilich Frage des Erbstatuts.[161]

[161] Hohloch/Heckel, in: Hausmann/Hohloch, Handbuch des Erbrechts, Kapitel 26 Rn 74.

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