Rz. 158

Das Ehegattennießbrauchsrecht ist im romanischen Rechtskreis noch verbreitet. Ob es in einem deutschen Erbschein als Verfügungsbeschränkung Erwähnung finden sollte, war lange Zeit umstritten.[330] Wirkt es als Verfügungsbeschränkung und entsteht es unmittelbar mit dem Erbfall z.B. in Form eines Vindikationslegat (wie z.B. in Belgien), so soll es im Erbschein aufgeführt werden.[331] Die Rechtsprechung lehnte die Aufnahme im Erbschein jedoch stets ab, da das deutsche Recht die Wirkung eines fremden Vindikationslegats nicht kennt.[332] Hat der überlebende Ehegatte ein Wahlrecht zwischen einem Nießbrauchsrecht oder einer Miterbenstellung, so empfiehlt es sich, solange das Wahlrecht noch nicht ausgeübt wurde, dies im Erbschein entsprechend zu vermerken.[333] Hier bringt das ENZ eine Verbesserung mit sich, da in diesem auf das bestehende Ehegattenerbrecht, auch in Form eines Nießbrauchsrechts, hingewiesen werden soll.

[330] Verneinend: Riering, MittBayNot 1999, 519, 525 ff.
[331] MüKo/Birk (2010), Art. 25 EGBG Rn 343.
[332] BayObLGZ 1961, 19 ff.; BayObLG FamRZ 1996, 694, 698.
[333] MüKo/Birk (2010), Art. 25 EGBGB Rn 343.

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