Rz. 150

Vergleichbar wie beim deutschen Erbschein wird auch beim ENZ vermutet, dass die Angaben zur Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in dem Umfang, in welchem sie im ENZ ausweisbar und bescheinigbar ist, auch tatsächlich besteht. Das ENZ entfaltet also Rechtsvermutungswirkung.[315] Bei falschen Angaben in einem ENZ gilt also die Gutglaubenswirkung. In der Praxis bedeutet dies, dass ein gutgläubiger Erwerb von Nachlassgegenständen bei Vorlage des ENZ, durch einen veräußernden Alleinerben möglich ist.[316] Wer also gutgläubig an eine im ENZ zur Entgegennahme der Leistung bezeichnete Person leistet, wird von seiner Verbindlichkeit frei.[317]

[315] MüKo/Dutta, Art. 69 EuErbVO Rn 7.
[316] MüKo/Dutta, Art. 69 EuErbVO Rn 12.
[317] Süß/Süß, Erbrecht in Europa, § 6 Rn 16.

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