Rz. 148

Durch das ENZ können nicht nur eine Alleinerbenstellung, sondern auch eine Miterbenstellung und sogar eine lediglich zeitweilige Erbenstellung (wie etwa bei einer Vor- und Nacherbschaft oder vergleichbarer Institute) bescheinigt werden.[310] Nicht hingegen erfasst ist der Ausgleich des Güterrechts (Zugewinnausgleich). Dieser kann insoweit nicht bescheinigt werden, allenfalls deklaratorisch.[311] Dennoch wird die Erbenstellung des überlebenden Ehegatten im ENZ mit all seinen Wirkungen aufgeführt, soweit sie auf seinem Güterrecht beruht.[312] Was den konkreten Ausgleich des Zugewinns im Todesfall nach § 1371 Abs. 1 BGB durch pauschale Erhöhung der Erbquote um ein Viertel anbelangt, so hat der EuGH entschieden, dass diese nationale Vorschrift "in erster Linie die Rechtsnachfolge nach dem Tode eines Ehegatten und nicht das eheliche Güterrecht" betrifft. Folglich bezieht sich die nationale Regelung auf Erbsachen im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012.[313] Nach dafürhalten des EuGH fällt die nationale Bestimmung des § 1371 Abs. 1 BGB damit in den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Verordnung und ist somit in ein ENZ mit aufzunehmen. Alles andere, so der EuGH in seiner Begründung, würde die verfolgten Ziele des ENZ erheblich beeinträchtigen.

 

Rz. 149

Mit dieser Entscheidung hat sich der EuGH jedoch nur bzgl. des deutschen § 1371 BGB positioniert. Anzumerken gilt es abschließend noch, ob die Entscheidung nicht neuen Anschub liefert, den in Deutschland seit Jahrzehnten schwelenden Streit über die Qualifizierung des § 1371 Abs. 1 BGB (güterrechtlich vs. erbrechtlich) endgültig zu entscheiden. Für den EuGH war die Einordnung jedenfalls relativ klar.[314]

[310] Schauer, in: Schauer/Scheuba, Europäische Erbrechtsverordnung, 2012, 73, 80; Dutta/Weber/Fornasier, Rn 7; Bonomi/Wautelet/Wautelet, Rn 9.
[311] Dörner, ZEV 2010, 221, 228: Lediglich Nennung des güterrechtlichen Viertels gem. § 1371 Abs. 1 BGB nach Art. 68 lit. h EuErbVO mit "infomatorischen Charakter".
[312] Kunz, GPR 2012, 253, 254; Süß, ZEuP 2013, 725, 742 f.; Dutta, FamRZ 2013, 4, 13f.
[314] Die herrschende Meinung qualifiziert die pauschalierte Erhöhung des Erbteils des Ehegatten nach § 1371 BGB jedoch güterrechtlich: Staudinger/Thiele, Vorbem. zu § 1371 BGB Rn 13; BGH FamRZ 2015, 1180.

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