Rz. 46

Aus der Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 GKG 2004, die bestimmt, dass eine Abfindung bei der Streitwertbemessung nicht hinzugerechnet wird, lässt sich der Schluss ziehen, dass der Auflösungsantrag, gleich welche Partei ihn stellt, bei der Streitwertbemessung nicht gesondert zu berücksichtigen ist.[107] Bei der Streitwertfestsetzung ist auch nicht etwa zwischen Auflösungsantrag und Abfindungsbetrag zu unterscheiden.[108]

[107] LAG Berlin v. 10.4.2001, LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 124a; LAG Brandenburg v. 17.4.2003, LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 129; LAG Hamburg v. 3.9.2003, LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 130; LAG Baden-Württemberg v. 22.9.2004, LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 132; LAG Nürnberg v. 29.8.2005, EzA-SD 2005, Nr. 21, 15.
[108] So aber LAG Berlin v. 30.12.1999, LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 119b; dagegen LAG Nürnberg v. 29.8.2005, EzA-SD 2005, Nr. 21, 15.

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