Rz. 46
Aus der Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 GKG 2004, die bestimmt, dass eine Abfindung bei der Streitwertbemessung nicht hinzugerechnet wird, lässt sich der Schluss ziehen, dass der Auflösungsantrag, gleich welche Partei ihn stellt, bei der Streitwertbemessung nicht gesondert zu berücksichtigen ist.[107] Bei der Streitwertfestsetzung ist auch nicht etwa zwischen Auflösungsantrag und Abfindungsbetrag zu unterscheiden.[108]
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