Rz. 29

Kann eine Klage wegen der noch ausstehenden Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben werden, so muss der Anwalt eine Entschließung des Mandanten darüber herbeiführen, ob er zunächst auf eigenes Kostenrisiko klagen will. Zu einer verspäteten Klage (mit der Möglichkeit der Wiedereinsetzung) kann er nicht raten.[30]

 

Rz. 30

Nahe liegend ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht, gegenüber der Rechtsschutzversicherung auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen und ggf. unter Nutzung kürzester Kommunikation, etwa durch telefonische Anfrage, die Frage der Deckungszusage endgültig zu klären.

 

Rz. 31

Eine besondere Problematik kann sich ergeben, wenn zur Wahrung von Fristen, speziell der Verjährungsfrist, Rechtshängigkeit, also Zustellung der Klage, geboten ist und die Zahlung von Gerichtskosten von der Rechtsschutzversicherung gefordert wird. Hier sind verschiedene Aspekte zu sehen, nämlich die Zustellung, die "demnächst" erfolgen muss, die Anforderung des Vorschusses und die Pflicht des Anwaltes zur Überwachung der Frist. Zunächst gilt für die Zustellung der Klage, dass die Zustellung dann nicht als "demnächst" anzusehen ist, wenn sie erst 9 Monate nach Einreichung erfolgt, weil die Rechtsschutzversicherung den erforderlichen Vorschuss erst verspätet gezahlt hat. Dem Kläger kann entgegengehalten werden, nicht alles Zumutbare getan zu haben, um die Voraussetzungen einer alsbaldigen Zustellung zu schaffen.[31]

 

Rz. 32

Die Entscheidung für eine Klageerhebung ohne diese Zusage bleibt gleichwohl beim Mandanten.

[30] OLGKöln VersR 1994, 813.

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