a) Erklärungen zur Rechtsschutzdeckung

 

Rz. 14

Der beauftragte Anwalt kann sich schadenersatzpflichtig machen, wenn er gegenüber einem rechtsschutzversicherten Mandanten entgegen der Sach- und Rechtslage erklärt, dass eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung gegeben ist.[10]

Umgekehrt besteht für den Anwalt auch das Haftungsrisiko, wenn bei Prüfung der möglichen Rechtsschutzdeckung diese Möglichkeit einerseits verneint wird, andererseits aber Rechtsschutzdeckung in Betracht kommt. Dieser Aspekt ist insbesondere wichtig, weil mehr und mehr die gedeckten Risiken von den einzelnen Rechtsschutzunternehmen unterschiedlich geregelt sind. Insbesondere kommt auch in Betracht, dass für bestimmte Berufsgruppen, z.B. Ärzte, Spezialpolicen angeboten werden. Als besonderes Beispiel für unterschiedliche Regelungen der einzelnen Versicherungsunternehmen kann verwiesen werden auf die Mitversicherung von Kindern. Teilweise werden unterschiedliche Altersgrenzen festgelegt oder es wird allgemein geregelt, dass Rechtsschutzdeckung für Kinder des Versicherungsnehmers besteht bis zur erstmaligen Übernahme einer Erwerbstätigkeit. Aus dieser Situation ist zu folgern, dass es für den Anwalt stets geboten ist, die Rechtsschutzpolice und die Versicherungsbedingungen eingehend zu prüfen. Ergeben sich hierzu Unklarheiten, ist es empfehlenswert, eine vorsorgliche Meldung zu machen mit dem Ziel, einer eindeutigen Klärung.

[10] AG Würzburg r+s 1999, 104.

b) Unverzügliche Rechtsschutzmeldung geboten

 

Rz. 15

Die Meldung des Rechtsschutzfalles muss unverzüglich erfolgen. Auch ist wichtig, dass der Anwalt Erklärungen zum Sachverhalt vollständig abgibt und die entsprechenden Unterlagen, die zur Deckungsprüfung erforderlich sind, beifügt.

Eine verspätete oder unvollständige Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung kann den Rechtsanwalt zu Schadenersatz verpflichten.[11]

Der Anspruch auf Rechtsschutz gemäß § 4 Abs. 3b ARB 2000 besteht nicht, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand dem Rechtsschutzversicherer gemeldet worden ist. Das Landgericht Köln[12] hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Bestimmung wirksam ist oder gegen das Transparenzgebot verstößt. Es hielt diese Bestimmung der ARB für wirksam. Das Landgericht ging davon aus, dass sich der Rechtsschutzversicherer nur dann auf den Fristablauf berufen könne, wenn der Versicherungsnehmer die Ausschlussfrist schuldhaft nicht eingehalten habe. Die Besonderheit im vorliegenden Fall bestand darin, dass der Rechtsanwalt des VN vor Ablauf der Frist von drei Jahren über den Versicherungsfall informiert worden war. Dieser hatte den Rechtsschutzfall nicht rechtzeitig gemeldet, was zum Verlust des Versicherungsschutzes führte. Im Ergebnis hat das Landgericht Köln[13] entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der Wahrung der Frist zur Meldung des Rechtsschutzfalles nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages als Wissensvertreter gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müsse. Als Fazit aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass der Anwalt bei einem Mandat mit Beteiligung der Rechtsschutzversicherung auch eine mögliche drohende Verjährung erkennen muss, da er sich ansonsten schadenersatzpflichtig machen kann.

[12] LG Köln zfs 2012, 701 = r+s 2012, 439.
[13] LG Köln a.a.O.

c) Abratepflicht des Anwalts trotz Deckungszusage

 

Rz. 16

Erteilte die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, so bedeutete dies für den Anwalt, der den VN vertritt, nicht, dass er auf die richtige Wertung der Rechtslage durch die Rechtsschutzversicherung vertrauen darf. Vielmehr ist es Aufgabe und Pflicht des Anwalts, selber den Stand zu prüfen und zu entscheiden, ob die Führung des Rechtsstreites empfohlen ist.[14]

Ein Anwalt kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er wegen fehlender vorheriger Fristsetzung zur Nacherfüllung eine unschlüssige Klage erhebt. Eine zuvor erteilte Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung schließt die Haftung einer erhobenen unschlüssigen Klage nicht aus. Hierbei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Pflichten des Anwalts gegenüber seinem Mandanten nicht dadurch modifiziert oder eingeschränkt werden, dass eine Rechtsschutzversicherung besteht und diese Deckungszusage erteilt hat.[15] Dieser Entscheidung und Begründung ist zuzustimmen, da davon auszugehen ist, dass lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Anwalt besteht und nicht auch seitens des Anwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung.

[14] KG NJW 2014, 397 (ergangen zur Problematik der Schönheitsreparaturklausel).
[15] LG Flensburg VersR 2013, 1172.

d) Belehrungspflicht zum Kostenrisiko

 

Rz. 17

Hinsichtlich des Kostenrisikos ist der Anwalt zur allgemeinen und umfassenden Belehrung verpflichtet. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten ausnahmsweise über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und deren Höhe aufklären, wenn ein Aufklärungsbedürfnis des Mandanten besteht, weil er Nehmer einer Rechtsschutzversicherung ist.[16]

Zu beachten ist, dass der Anwalt auc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge