Rz. 73
Der Sonderkündigungsschutz der §§ 9 MuSchG, 85 SGB IX und 15, 17 KSchG gilt bei der Änderungskündigung ebenso wie bei jeder anderen Kündigung auch (BAG v. 10.3.1982 – 4 AZR 158/79, DB 1982, 1520 = NJW 1982, 2839).
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