Rz. 41

Der Halter ist für die durch einen Verkehrsunfall verursachte Verletzung oder den Tod eines Menschen strafrechtlich verantwortlich, wenn der Unfall auf einen von ihm zu vertretenden Mangel in der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zurückzuführen ist.

 

Rz. 42

Zwar kann der Halter seine Verantwortung durch Bestellung eines sachkundigen und erwiesenermaßen zuverlässigen Mitarbeiters einschränken, wenn der Mitarbeiter selbstständig über die Durchführung sämtlicher notwendiger Reparaturen entscheiden kann. Hat der Mitarbeiter jedoch nicht diese umfassende Kompetenz, geht die Verantwortung spätestens in dem Augenblick wieder auf den Halter über, in dem ihn der Mitarbeiter über gefährliche Mängel am Fahrzeug informiert (BGH DAR 2008, 347).

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