Rz. 14

War oder wird der nicht mit dem Rechtsmittel angegriffene Teil des Urteils Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, entstehen keine gesonderten Gebühren nach Nrn. 3329, 3332 VV. Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gehört dann vielmehr zum Rechtsmittelverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG) und wird durch die dortigen Gebühren abgegolten.

 

Beispiel 7: Das ursprünglich unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel wird nachträglich im Termin beschränkt

Der Beklagte ist verurteilt worden, 10.000,00 EUR zu zahlen. Er legt gegen das Urteil insgesamt Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung nimmt er die Berufung teilweise zurück und wehrt sich nur noch gegen seine Verurteilung, soweit diese über 6.000,00 EUR hinausgeht. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den nicht angegriffenen Teil des Urteils vorläufig für vollstreckbar zu erklären.

Die gesamten 10.000,00 EUR waren anfangs Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die spätere Teilrücknahme der Berufung ändert daran nichts mehr. Es liegt daher nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG nur eine Angelegenheit vor.[10] Zu rechnen ist für den Anwalt des Klägers wie folgt:

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.739,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008   330,45 EUR
Gesamt   2.069,65 EUR
 

Rz. 15

Wird das Rechtsmittel vor dem Termin teilweise zurückgenommen und ergeht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Verhandlung, entsteht die Terminsgebühr nur nach dem geringeren Wert.

 

Beispiel 8: Das ursprünglich unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel wird nachträglich vor dem Termin beschränkt

Der Beklagte ist verurteilt worden, 10.000,00 EUR zu zahlen. Er legt gegen das Urteil insgesamt Berufung ein. Vor der mündlichen Verhandlung nimmt er die Berufung teilweise zurück und wehrt sich nur noch gegen seine Verurteilung, soweit diese über 6.000,00 EUR hinausgeht. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den nicht angegriffenen Teil des Urteils vorläufig für vollstreckbar zu erklären. Das Gericht spricht die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Beschluss aus und beraumt anschließend Termin zur mündlichen Verhandlung an, die dann auch mit dem reduzierten Antrag durchgeführt wird.

Die gesamten 10.000,00 EUR waren anfangs Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die spätere Teilrücknahme der Berufung ändert daran nichts mehr. Es liegt daher nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG nur eine Angelegenheit vor.[11] Die Verfahrensgebühr entsteht aus dem Gesamtwert. Allerdings entsteht jetzt die Terminsgebühr nur aus dem reduzierten Wert. Zu rechnen ist wie folgt:

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.336,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008   253,84 EUR
Gesamt   1.589,84 EUR
 

Rz. 16

 

Beispiel 9: Das ursprünglich unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel wird nachträglich erweitert

Der Beklagte ist verurteilt worden, 14.000,00 EUR zu zahlen. Er legt Berufung ein und wendet sich nur gegen die Verurteilung, soweit sie einen Betrag in Höhe von 11.000,00 EUR übersteigt. Daraufhin beantragt der Kläger, das Urteil in Höhe von 3.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Anschließend erweitert der Beklagte jedoch sein Rechtsmittel und beantragt nunmehr, das erstinstanzliche Urteil insgesamt abzuändern. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit diesen Anträgen wird verhandelt.

Zunächst waren nur die angegriffenen 11.000,00 EUR Gegenstand des Berufungsverfahrens, sodass zunächst einmal eine Gebühr nach Nr. 3329 VV aus den weiteren 3.000,00 EUR entstanden war. Durch die nachträgliche Erweiterung der Berufung sind jedoch die vollen 14.000,00 EUR zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, sodass wiederum § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG greift.[12] Die Gebühr der Nr. 3329 VV geht in der der Nr. 3100 VV auf.[13]

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.142,80 EUR
  (Wert: 14.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   861,60 EUR
  (Wert: 14.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.030,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008   385,78 EUR
Gesamt   2.416,18 EUR
 

Rz. 17

 

Beispiel 10: Über den nicht angefochtenen Teil des Urteils wird im Termin verhandelt und dieser in eine Einigung einbezogen

Gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 10.000,00 EUR legt der Beklagte nur in Höhe von 6.000,00 EUR Berufung ein. Der Kläger beantragt daraufhin, wegen der weiteren 4.000,00 EUR das erstinstanzliche Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. In der mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über die gesamte Klageforderung in Höhe von 10.000,00 EUR, also auch, soweit sie durch die Berufung nicht angegriffen worden ist.

Durch die Einbeziehung in die Einigung ist die gesamte Ur...

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