Rz. 32

Der erste Ausschluss schließt die Deckung für solche Schäden aus, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers eintreten, insbesondere also an solchen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, stammen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Es handelt sich damit umfassend vor allem um die Betriebsgrundstücke des Versicherungsnehmers. In der UHV ist ein entsprechender Ausschluss nur in Ziff. 7.6 für gemietete und in ähnlicher Weise überlassene Grundstücke vorhanden, was sich daraus erschließt, dass die UHV insgesamt nur für gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter Deckungsschutz gewährt. Im Rahmen der Umweltschadensversicherung allerdings, die das besondere Risiko des USchadG in Deckungsschutz nehmen soll, ist bedeutsam, dass die Verantwortlichkeit nach dem USchadG für alle Risiken, also auch für solche an eigenen Grundstücken, konzipiert ist. Die gesetzliche Konzeption macht nicht am Werkszaun halt.[29] Zu beachten ist allerdings, dass über die Zusatzbausteine (vgl. unten Rdn 36 ff.) von diesem Ausschluss wieder Ausnahmen gemacht werden können und auch die eigenen Grundstücke wieder einbezogen werden können.

[29] Terbille/Fränzer, Rn 231.

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