Rz. 6

Der Opfer-Rechtsschutz, vielfach auch Rechtsschutz für Opfer von Straftaten genannt, ist eine der ersten neuen Leistungsarten, die von der Versicherungswirtschaft eingeführt worden ist. Die meisten Rechtsschutzversicherer bieten heute ihren Kunden den Opfer-Rechtsschutz an.

 

Rz. 7

Im Rahmen der ARB (75, 94, 2000, 2008 und 2010) wird der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen, wenn sie einem Verbrechen zum Opfer gefallen waren, nur unzulänglich geschützt. Im Straf-Rechtsschutz besteht nur Rechtsschutz für die Verteidigung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen, wenn er wegen einer versicherten Straftat angeklagt worden ist. Als Opfer konnte er sich auf Kosten des Rechtsschutzversicherers nicht aktiv, mittels Nebenklage, am Strafverfahren gegen den Täter beteiligen. Das Opfer ist verpflichtet, im Strafprozess gegen den Täter auszusagen. Eine oft notwendige Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt war in den Bedingungen nicht vorgesehen.

 

Rz. 8

Das Opfer konnte zwar Schadenersatzansprüche im Rahmen des Schadenersatz-Rechtsschutzes geltend machen. Dies war aber im Regelfall nicht von Erfolg gekrönt. Soweit er Ansprüche aus dem Opferentschädigungsgesetz geltend machen wollte, musste er diese ohne anwaltliche Hilfe selber beantragen. Da das Sozialgericht das zuständige Gericht für eine Klage ist, ist hier der Sozialgerichts-Rechtsschutz einschlägig, der für die Antragsstellung und das Vorverfahren keine Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers vorsieht.

 

Rz. 9

Hier haben die deutschen Rechtsschutzversicherer, im Interesse der vielen Opfer von Straftaten, durch den Opfer-Rechtsschutz eine interessante Lösung derer Probleme gefunden.

 

Rz. 10

Der Opfer-Rechtsschutz ist, wie alle Leistungsarten, an besondere Voraussetzungen gebunden:

1. Versichert sind im Regelfall der Versicherungsnehmer und die im abgeschlossenen Versicherungspaket mitversicherten Personen. Wobei der Opfer-Rechtsschutz regelmäßig auf den privaten Bereich beschränkt ist. Es gibt Versicherer, die Rechtsschutz auch denjenigen Personen zusagen, die bei Tötungsdelikten aus dem Kreise der getöteten versicherten Person nebenklageberechtigt sind.
2. Rechtsschutz besteht nur dann, wenn der Versicherte Opfer einer Straftat geworden ist, die in den Unternehmensbedingungen ausdrücklich genannt ist. Regelmäßig sind dies die Straftaten, die einen Verletzten nach § 395 StPO berechtigen, sich als Nebenkläger dem Strafverfahren gegen den Täter anzuschließen. So u.a. bei Straftaten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die persönliche Freiheit und gegen das Leben.
3. Im Regelfall ist es notwendig, dass deutsches Strafrecht anzuwenden ist und deutsche Gerichte zuständig sind.
 

Rz. 11

Von den weitaus meisten Rechtsschutzversicherern werden folgende Leistungen im Rahmen des Opferrechtschutzes erbracht.

1. Der betroffene Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen erhalten Rechtsschutz als Nebenkläger. Bisher war es dem Versicherungsnehmer nicht möglich, sich dem Strafverfahren gegen den Täter einer gegen ihn gerichteten Straftat auf Kosten des Rechtsschutzversicherers anzuschließen. Im Rahmen des Opfer-Rechtsschutzes besteht nunmehr die Möglichkeit, aktiv auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen. Die Kosten für den vom Nebenkläger beauftragten Rechtsanwalt übernimmt der Rechtsschutzversicherer im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
2. Die Versicherten erhalten des weiteren Rechtsschutz als Verletzten- und Zeugenbeistand. Der Beistand erfolgt durch einen Rechtsanwalt. Der Beistand erfolgt für das Opfer im Ermittlungsverfahren oder in der Hautverhandlung, wenn es als Zeuge vernommen werden soll.
3. Zudem besteht Rechtsschutz im Rahmen des so genannten Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a Nr. 1 StGB). Hierunter versteht man die Schadenwiedergutmachung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens oder im Strafprozess gegen den Täter. Wobei die Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Vordergrund steht. Unbeschadet dessen kann der Geschädigte selbstverständlich im Rahmen des Schadenersatz-Rechtsschutzes seinen Schadenersatzanspruch vor dem Zivilgericht gegen den Täter geltend machen. Dies ist aber in vielen Fällen der längere Weg zur Wiedergutmachung.
4. Rechtsschutz besteht zudem für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Nach dem Opferentschädigungsgesetz kann das Opfer einer Straftat bei gesundheitlichen Schäden Versorgungsleistungen wie Heil- und Krankenbehandlung und der Geschädigte Rente beanspruchen. Rechtsschutz für die Geltendmachung dieser Ansprüche bestand im Sozialgerichts-Rechtsschutz, soweit Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden musste. Für die Antragstellung bei der zuständigen Entschädigungsbehörde und für ein notwendiges, dem Klageverfahren vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren besteht im Rahmen der ARB 2010 kein Rechtsschutz. Der Opfer-Rechtsschutz weitet jetzt den Sozialgerichts-Rechtsschutz...

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