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Muster 24.35: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

 

Muster 24.35: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens[61]

der Frau _________________________, (_________________________ Anschrift), (_________________________ PLZ, Ort), hier handelnd als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am _________________________ in _________________________ mit letztem Wohnsitz in _________________________ verstorbenen _________________________

Ich[62] beantrage,

das Insolvenzverfahren über den Nachlass des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________ wegen Zahlungsunfähigkeit zu eröffnen.

Begründung:

I.

1.

Zur Begründung überreiche ich zunächst in Anlage 1 das vom Gläubiger ausgefüllte Formular auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.[63] Ergänzend wird das Nachfolgende vorgetragen.

2.

Am _________________________ verstarb in _________________________, seinem letzten Wohnsitz, _________________________. Erben sind _________________________ und _________________________ zu je einhalb. Mit eigenhändigem Testament vom _________________________ wurde die Antragstellerin zur Abwicklungsvollstreckerin über den gesamten Nachlass bestellt. Sie nahm das Amt durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht _________________________ – Abteilung für Nachlasssachen – am _________________________ an.

Glaubhaftmachung:

Beiziehung der Akten des Nachlassgerichts _________________________ zu Aktenzeichen _________________________;

Vorlage der nachfolgenden Urkunden,[64] Kopien in Anlage:

Sterbeurkunde vom _________________________
Erbschein vom _________________________
Testamentsvollstreckerzeugnis vom _________________________[65]
Eidessstattliche Versicherung der Testamentsvollstreckerin _________________________

3.

Der um die Verbindlichkeiten bereinigte Nachlasswert beläuft sich auf ca. _________________________ EUR. Er besteht im Wesentlichen aus zwei Immobilien und Bankguthaben in Höhe von rund 10 TEUR. Das den Vermächtnisnehmern zustehende Barvermächtnis in Höhe von _________________________ EUR übersteigt die liquiden Mittel des Nachlasses bei weitem.

Der Nachlass ist zahlungsunfähig. Kurzfristig realisierbare Aktiva stehen nicht zur Verfügung. Die Stadt _________________________ kündigt bereits Vollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Grundsteuerbeträge in Höhe von _________________________ EUR an, die nicht bedient werden können. Auch die Bestatterrechnung vom _________________________ über _________________________ EUR kann nicht beglichen werden. Erst recht stehen keine liquiden Mittel zur Tilgung des bereits geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs zur Verfügung.

Glaubhaftmachung:

Vorlage der nachfolgenden Urkunden, Kopien in Anlage:

der Stadt _________________________ vom _________________________
Rechnung des Bestatters _________________________
Anwaltliches Schreiben des Pflichtteilsberechtigten _________________________

Der Nachlass ist indes nicht masselos. Es ist folgendes Immobilienvermögen im Gesamtwert von geschätzt _________________________ EUR vorhanden:

a) Amtsgericht _________________________, Grundbuch von _________________________, Blatt _________________________, Flur _________________________, Flurstück _________________________; Schätzwert: _________________________ EUR

Glaubhaftmachung:

Ablichtung Grundbuchauszug
Ablichtung einer Immobilienschätzung

b) _________________________ Beteiligung des Verstorbenen als Mitglied einer Erbengemeinschaft an dem im Grundbuch des Amtsgericht _________________________, Grundbuch von _________________________, Blatt _________________________, Flur _________________________, Flurstück _________________________, verzeichneten Grundvermögen, Schätzwert: _________________________ EUR.

II.

Nach unserer Erfahrung sind klassische Insolvenzverwalter mit der Abwicklung von Nachlassinsolvenzverfahren nicht unbedingt ausreichend erfahren. Da neben der insolvenzrechtlichen Abwicklung auch spezifisch erbrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Ausschlagung der Erbschaft, der Bestimmung von Ersatzerben, weggefallener Vermächtnisse u.v.a. zu klären sind, regen wir an, mit der Nachlassinsolvenzverwaltung einem Verwalter zu beauftragen, der sowohl über nachgewiesene praktische Erfahrungen auf dem Fachgebiet der Insolvenzverwaltung als auch auf dem Gebiet des Erbrechts verfügt.[66] Wir schlagen hierzu – selbstverständlich unverbindlich – vor: _________________________

Der vorgeschlagene Verwalter ist in der Angelegenheit nicht vorbefasst.

Für eine kurzfristige Entscheidung bedanken wir uns vorab.

_________________________

(Unterschrift Testamentsvollstreckerin)

[61] Zuständig ist das Insolvenzgericht, nicht das Nachlassgericht. Während es bei jedem Amtsgericht auch eine Abteilung für Nachlasssachen gibt, gibt es Insolvenzgerichte regelmäßig nur bei den größeren Amtsgerichten.
[62] Eine anwaltliche Vertretung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben...

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