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Muster 24.6: Kombinationsmodell aus Zeit- und Tabellenvergütung

 

Muster 24.6: Kombinationsmodell aus Zeit- und Tabellenvergütung

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers bemisst sich nach dem von ihm persönlich erbrachten Zeitaufwand. Diesen hat er tabellarisch zu erfassen und mit einer kurzen Bezeichnung seiner Tätigkeit zu versehen. Abzurechnen ist minutengenau. Als Stundensatz ist der 2,5-fache Höchstbetrag nach § 13 StBGebV in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde zu legen. Dies entspricht einem Stundensatz von derzeit 375 EUR. Der Testamentsvollstrecker soll seine Vergütung monatlich abrechnen und selbst dem Nachlass entnehmen.

Der Testamentsvollstrecker hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Auslagen einschließlich einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, soweit diese speziell für diesen Nachlass abgeschlossen wurde, sowie der Umsatzsteuer. Berufsmäßige Dienste des Testamentsvollstreckers sind gesondert wie vorstehend zu vergüten, sofern das Gesetz nicht zwingend eine höhere Vergütung vorsieht.

Führt die Anwendung der Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins aus dem Jahr 2000 für den Testamentsvollstrecker zu einer höheren Vergütung, kann er diese in Ansatz bringen.[9]

[9] Dieses Modell wurde auf dem 14. Erbrecht-Symposium der DVEV in Heidelberg am 16.9.2011 vorgestellt und trägt der Besorgnis besonders qualifizierter Testamentsvollstrecker Rechnung, die aufgrund ihrer Erfahrung eine Benachteiligung bei stundenmäßiger Vergütung im Vergleich zu einem nach tradierten Tabellen abrechnenden Testamentsvollstrecker fürchten.

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