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Muster 24.4: Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Abwicklungstestamentsvollstreckung

 

Muster 24.4: Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Abwicklungstestamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker soll für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Als angemessene Vergütung ist der Betrag anzusehen, der sich aus der Rheinischen Tabelle des Deutschen Notarvereins in der zum Zeitpunkt meines Todes gültigen Fassung ergibt. Sollte der Testamentsvollstrecker bei Amtsantritt zertifizierter Testamentsvollstrecker oder Fachberater für Testamentsvollstreckung sein, soll die Vergütung pauschal um 15 % erhöht werden, sofern die Vergütungstabelle diesen Umstand nicht bereits mit einem höheren Zuschlag berücksichtigt. Bemessungsgrundlage soll mein Bruttonachlass sein. 50 % der Grundvergütung kann sich der Testamentsvollstrecker bei Antritt seines Amtes sofort aus dem Nachlass entnehmen. Sollte die Testamentsvollstreckung nach Ablauf eines Jahres noch nicht abgeschlossen sein, steht dem Testamentsvollstrecker ein weiterer Vorschuss zu. Dieser Vorschussanspruch gilt für jedes Jahr der Testamentsvollstreckung. Der Vorschussanspruch ist jedoch beschränkt auf 75 % der zum Zeitpunkt der Vorschussentnahme verwirklichten Testamentsvollstreckervergütung. Die gesamte Testamentsvollstreckervergütung wird mit dem Ende der Vollstreckung fällig.

Der Testamentsvollstrecker hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Auslagen einschließlich einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie der Umsatzsteuer. Berufsmäßige Dienste des Testamentsvollstreckers sind von der Testamentsvollstreckervergütung erfasst/nicht erfasst/in folgendem Umfang erfasst _________________________. Ferner vermache ich dem von mir zuerst benannten Testamentsvollstrecker einen einmaligen Betrag von 10.000 EUR, der unter der Bedingung steht, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen und abgewickelt hat. Das Vermächtnis wird zeitgleich mit der Aushändigung des Nachlasses an die Erben fällig und kann dem Nachlass noch durch den Testamentsvollstrecker selbst entnommen werden.[7]

[7] Muster nach Rott/Schiffer, BBEV 2008, 22 ff.

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