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Bei der Entwicklung und vor allem bei der anschließenden Implementierung von Individualsoftware hat der Auftragnehmer vielfach Arbeiten an bestehenden Systemen durchzuführen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welchem Umfang Auftraggeber und Auftragnehmer für die Datensicherung verantwortlich sind. Vielfach wird es dabei im gewerblichen Anwenderbereich zu den vorauszusetzenden Selbstverständlichkeiten gehören, dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Sicherung gewährleistet. Vor einem objektiv datengefährdenden Eingriff muss sich der Auftragnehmer dann zwar danach erkundigen und ggf. darüber Klarheit verschaffen, ob die vom Auftraggeber vorgenommene Datensicherung dem aktuellen Stand entspricht. Zusätzliche Überprüfungspflichten bestehen jedoch nur dann, wenn ernsthafte Zweifel vorliegen, dass die Datensicherung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder das Sicherungssystem nicht funktioniert.[22]

Hat ein EDV-Anbieter es übernommen, auf einer EDV-Anlage ein Programm zu implementieren, das eine Sicherungsroutine enthält, ist es Teil seiner Leistungspflicht, die Übertragung der Sicherungsroutine zu überprüfen. Unterlässt der Anbieter diese Überprüfung, kehrt sich bei Streit darüber, ob ein Datenverlust seine Ursache in fehlerhafter Implementierung der Sicherungsroutine oder einem anderen Ereignis hat, die Beweislast zum Nachteil des EDV-Anbieters um.[23] In diesem Sinne sollte die Datensicherung auch im Rahmen von Haftungsklauseln berücksichtigt werden.

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