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Die Überlassung von Standardsoftware auf Dauer gegen Einmalentgelt wird von der Rechtsprechung regelmäßig als Kauf qualifiziert.[58]

Im Bereich des B2C-Geschäfts sind neben den AGB-rechtlichen Beschränkungen der Vertragsfreiheit insb. auch die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§ 474 ff. BGB) samt der gesetzlichen Vermutung nach § 477 BGB zu berücksichtigen.[59]

[58] St. Rspr. In diese Richtung bereits BGH CR 1988, 124 (Compiler/Interpreter) und jüngst BGH GRUR 2012, 916 (M2Trade); umfassend dazu Schneider, R Rn 158 ff. und Marly, Rn 670 ff.
[59] Vgl. dazu MAH IT-Recht/v.d. Bussche/Schelinski, Teil 1 Rn 229 ff.; beachte insoweit die neue Rspr. des BGH zur Vermutung eines Mangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang: BGH v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093.

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