Rz. 31
Die Überlassung von Standardsoftware auf Dauer gegen Einmalentgelt wird von der Rechtsprechung regelmäßig als Kauf qualifiziert.[58]
Im Bereich des B2C-Geschäfts sind neben den AGB-rechtlichen Beschränkungen der Vertragsfreiheit insb. auch die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§ 474 ff. BGB) samt der gesetzlichen Vermutung nach § 477 BGB zu berücksichtigen.[59]
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