Rz. 108

Nach der Rechtsprechung[141] besteht die Pflicht des Rechtsanwalts, sich die für die Ausführung des ihm erteilten Auftrags erforderlichen Kenntnisse des ausländischen Rechts zu verschaffen. Der Rechtsanwalt kann einer Haftung aber mit einem Hinweis an den Mandanten, dass er die ausländische Materie nicht beherrsche, entgehen.[142] Soweit er sich bereit erklärt, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, muss er dann aber alle objektiv vorhandenen Möglichkeiten (Universitätsbibliotheken etc.) ausnutzen.

[141] BGH NJW 1972, 1044; OLG Bamberg MDR 1989, 542.
[142] OLG Hamm OLGR 1995, 250.

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