Rz. 21

Nach dem Erbstatut werden alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragen beurteilt.[27] Es handelt sich also um die das Erbrechtsverhältnis beherrschende maßgebende Rechtsordnung. Lediglich die Form letztwilliger Verfügungen wurde gesondert angeknüpft, Art. 26 EGBGB a.F.

Vom Erbstatut umfasst sind demnach:

der Kreis der gesetzlichen Erben,
die Erbquoten,
das Erbrecht des nichtehelichen Kindes,
das Pflichtteilsrecht,[28]
die Erbfähigkeit,
die Erbunwürdigkeit,[29]
die dingliche Wirkung des Erbfalls,
der Erwerb der Erbschaft,
die Testamentsvollstreckung,[30]
die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten,
die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft,
Verfügungen von Todes wegen,
die Auslegung von Testamenten,
die Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente,
die Erbauseinandersetzung.[31]
 

Rz. 22

Welche Gegenstände zum Nachlass gehören, bestimmt sich als selbstständige Vorfrage nach deutschem IPR.[32] Dabei ist für das Sachenrecht der Grundsatz der lex rei sitae, d.h. nach dem Recht des Belegenheitsstaates, maßgeblich.

 

Rz. 23

Für den Erwerb und Verlust von Mitgliedschaftsrechten in Gesellschaften ist das Gesellschaftsstatut zu ermitteln.

[27] Grüneberg/Thorn, Art. 25 EGBGB Rn 10 ff.; Schotten/Schmellenkamp, Rn 307.
[28] Vgl. dazu Klingelhöffer, ZEV 1996, 258.
[29] OLG Düsseldorf NJW 1963, 2230.
[30] BayObLG IPrax 1991, 343.
[31] BGH NJW 1959, 1317.
[32] Grüneberg/Thorn, Art. 25 EGBGB Rn 17.

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