Rz. 106

Soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist, bedarf es nach § 293 ZPO des Beweises. Dabei ist fraglich, ob der Prozessbevollmächtigte zur Beibringung des ausländischen Rechts verpflichtet ist.[138] Nach der Rechtsprechung gilt aber insoweit ohne Rücksicht auf die Beweislast der Untersuchungsgrundsatz. Das deutsche internationale Privatrecht ist von Amts wegen zu beachten, wenn bei der Beurteilung eines Rechtsverhältnisses die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.[139]

[138] Vgl. dazu Gruber, MDR 1998, 1399.
[139] BGH NJW 1998, 1321.

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