aa) Staatsangehörigkeitsprinzip

 

Rz. 8

Soweit für die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung gelangt, staatsvertragliche Regelungen fehlen, war nach Art. 25 EGBGB a.F. vorzugehen.

 

Art. 25 EGBGB a.F.

(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.

(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.

Das anwendbare materielle Recht richtete sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Das Personalstatut bestimmte sich nach Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 EGBGB. Insoweit erfolgt bei Ausländern eine Verweisung auf fremdes Recht.

bb) Doppelte Staatsangehörigkeit

 

Rz. 9

Probleme ergaben sich bei Doppel- und Mehrstaatern. Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB war dann auf die effektive Staatsangehörigkeit abzustellen. Dabei war aber zu beachten, dass deutsches Recht immer dann zur Anwendung gelangte, wenn die Person "auch Deutscher" ist, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Diese Regelung führte zu einem sog. "Heimwärtsstreben", was zur Konsequenz haben kann, dass international widersprechende Entscheidungen ergehen.

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