Rz. 103

Die Verfahrens- und die Terminsgebühr nach Nr. 3100 bzw. 3104 VV RVG decken den Aufwand des Rechtsanwalts bei einer Beweisaufnahme zur Ermittlung des fremden Rechts sowohl in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

 

Rz. 104

Die Kosten eines von einer Partei eingeholten Rechtsgutachtens sind in der Regel nicht im Rahmen der §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähig. Ausnahmen können bestehen, wenn es sich um fremdes Recht, § 293 ZPO, handelt.[137]

[137] OLG München AnwBl 1993, 289; Zöller/Geimer, § 293 ZPO Rn 7.

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