Rz. 98

Muster 24.5: Anregung auf Einholung eines Rechtsgutachtens im Erbscheinsverfahren

 

Muster 24.5: Anregung auf Einholung eines Rechtsgutachtens im Erbscheinsverfahren

An das

Amtsgericht Traunstein

– Nachlassgericht –

Herzog-Otto-Str. 1

83278 Traunstein

Nachlasssache des am 17.12.2022 in Traunstein verstorbenen Herbert Geier

Antrag des Beteiligten Hubert Geier auf Erteilung eines Erbscheins

Namens und im Auftrag meines Mandanten, des Beteiligten Willi Adler, rege ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Max-Planck-Instituts für Internationales Recht der Universität Hamburg bzw. des Instituts für Internationales Recht der Universität München an.

Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Namibia. Das Gutachten soll klären, ob dem Beteiligten als nichtehelichem Kind des Erblassers ein Erbteil bzw. ein Erbersatzanspruch zusteht.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 99

Im Zivilprozess darf dazu das Gericht gemäß § 293 ZPO Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Erstellt werden diese in der Regel von Universitätsinstituten für Internationales Recht.

Institute, die Gutachten über internationales und ausländisches Privatrecht erteilen, sind beispielsweise:

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg
Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg
Institut für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln
Institut für ausländisches und europäisches Privat- und Verfahrensrecht der Universität Leipzig
Institut für Internationales Recht der Ludwig-Maximilians-Universität München
Institut für Ostrecht München e.V. in Regensburg
Institut für internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung der Universität Osnabrück (Unterabteilung des European Legal Studies Institute)
Institut für internationales und ausländisches Recht der Universität Passau

Links zum IPR:

www.successions-europe.eu
www.dnoti.de.

Was die Beratungspraxis anbelangt, ist es ggf. ratsam, einen Rechtsanwalt oder Notar des betreffenden Staates zu konsultieren, um eine umfassende Regelung treffen zu können.

 

Rz. 100

Die Art und Weise der Ermittlung des ausländischen Rechts steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.[133] Es müssen aber alle erreichbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft werden. Ein Gutachten eines wissenschaftlichen Instituts kann aber nicht immer ausreichend sein. Nach § 293 ZPO ist das Gericht nicht nur befugt, sondern verpflichtet, das ausländische Recht zu ermitteln und von den ihm zugänglichen Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen. Der Richter hat dabei nicht nur auf die positiven Rechtsnormen abzuheben, sondern auch zu berücksichtigen, wie diese aufgrund der Rechtslehre und der Rechtsprechung in der Wirklichkeit gestaltet sind.[134]

[133] Vgl. BGH IPRax 1993, 87.

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