aa) Allgemeines

 

Rz. 52

Eine Alternative zu Direkt- bzw. Treuhandbeteiligungen bilden Management-Optionsprogramme. Deren Grundlage bildet eine Vereinbarung zwischen dem Management und der Eigentümerfamilie, der zufolge dem Management unter bestimmen Voraussetzungen vergünstigte Kapitalbeteiligungen am Unternehmen eingeräumt werden.[73] Dabei werden sowohl die Bedingungen, von denen das Optionsrecht abhängig sein soll, als auch der bzw. die Ausübungszeitpunkte und der jeweilige Ausübungspreis (Basispreis[74] oder "strike price") festgelegt.[75]

 

Rz. 53

Soweit – wie im Regelfall beabsichtigt – der strike price unter dem Marktwert der Anteile im Ausübungszeitpunkt liegt, führt die Optionsausübung für den Manager zu einem wirtschaftlichen Vorteil.[76] Der Vermögenszuwachs entspricht im Wesentlichen dem bei einer anfänglichen Direktbeteiligung, allerdings mit dem Unterschied, dass bis zur Ausübung keinerlei Verlustrisiko besteht.

 

Rz. 54

Optionsprogramme haben ihre größte Verbreitung im Bereich von Aktiengesellschaften, bei denen mit Hilfe sog. genehmigten Kapitals (§ 192 AktG) ohne weiteres die bei Ausübung der Option auszugebenden Aktien geschaffen werden können.[77] Aber auch bei Personengesellschaften lassen sich Optionsprogramme vergleichsweise einfach umsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Gesellschaft eine gesamthänderisch gebundene Rücklage besteht, die für die Schaffung der Management-Anteile verwendet werden kann.

[73] Optionsprogramme können auch mit einer bereits anfänglich begründeten gesellschaftsrechtlichen Beteiligung kombiniert werden; vgl. Bloß, GmbHR 2016, 104, 108.
[74] Bei börsennotierten Aktiengesellschaften entspricht dieser i.d.R. dem Börsenkurs bei Optionsausgabe; vgl. Neyer, BB 1999, 130.
[75] Vgl. von Braunschweig, DB 1998, 1831, 1833.
[76] Vgl. Bloß, GmbHR 2016, 104, 108.
[77] Stenzel, DStR 2018, 139.

bb) Besonderheiten bei GmbH-Anteilen

 

Rz. 55

Zusätzliche Schwierigkeiten bestanden in der Vergangenheit, wenn die Optionen an GmbH-Anteilen eingeräumt wurden. Im Hinblick darauf, dass eine § 192 AktG entsprechende Regelung im GmbHG fehlte, wurden die zur Bedienung von Management-Optionen erforderlichen Geschäftsanteile oft bereits bei Auflegung des Optionsprogramms[78] geschaffen und für die Dauer bis zur Optionsausübung von einem "Zwischenerwerber"[79] gehalten, der gegenüber der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern verpflichtet war, den Geschäftsanteil bei Optionsausübung – ggf. nach Teilung – an den bzw. die Optionsberechtigten abzutreten.[80] Dies konnte allerdings mit steuerlichen Risiken verbunden sein.[81]

Durch das am 1.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sind mittlerweile aber über § 55a GmbHG die aktienrechtlichen Vorschriften über das genehmigte Kapital auch bei der GmbH anwendbar, so dass die obigen Ausführungen prinzipiell auch für die GmbH gelten.[82]

[78] Jedenfalls zu einem vor der Ausübung der Option liegenden Zeitpunkt.
[79] Z.B. einen Vertreter der Eigentümerfamilie.
[80] Vgl. von Braunschweig, in: P+P Pöllath + Partners, Management in Private Equity-Transaktionen, S. 7, 48.
[81] Für die Behandlung der aufgrund ihrer Optionsrechte in die Gesellschafterstellung einrückenden Manager gelten keine Besonderheiten gegenüber den sonstigen Optionsmodellen; vgl. zum Ganzen von Braunschweig, in: P+P Pöllath + Partners, Management in Private Equity-Transaktionen, S. 7, 48 f.
[82] Vgl. hierzu Stenzel, DStR 2018, 139, 140 m.w.N.

cc) Besteuerung des Optionsberechtigten

 

Rz. 56

In steuerlicher Hinsicht stellen sich bei Optionsprogrammen ähnliche Probleme wie bei der anfänglichen verbilligten Einräumung einer Beteiligung. Denn wenn – und dies ist regelmäßig zu unterstellen[83] – der Preisnachlass als Gegenleistung für den Arbeitseinsatz des Managements anzusehen ist, liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 EStG vor.[84] Entscheidende Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Frage zu, wann der aus dem Optionsrecht resultierende geldwerte Vorteil als zugeflossen gilt, wann also die Besteuerung stattfindet und welcher Wert hierbei anzusetzen ist. Nach anfänglichen Unsicherheiten und unterschiedlichen Auffassungen in Finanzverwaltung, Schrifttum und Rechtsprechung[85] ist diese Frage durch die BFH-Urteile vom 24.1.2001 sowie 20.6.2001 entschieden.[86] Maßgeblich ist die sog. Endbesteuerung, der zufolge ein Zufluss im Zeitpunkt der Optionsausübung[87] anzunehmen ist. Der geldwerte Vorteil besteht in der Differenz zwischen dem Verkehrswert zum Ausübungszeitpunkt und dem strike price.[88]

 

Rz. 57

Eine Besteuerung bei Optionsgewährung (sog. Anfangsbesteuerung) kommt nur in Betracht, wenn die Option frei handelbar und nicht vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig ist.[89] Diese Ausgestaltung scheidet bei Familienunternehmen aber regelmäßig aus.

[83] A.A. noch Portner, DStR 1997, 786, 788, die die Zielsetzung der die Option beschließenden Aktionäre für maßgeblich hält und auf dieser Grundlage das Vorliegen zusätzlichen Entgelts für die Arbeitsleistung ablehnt.
[84]...

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