Rz. 25

Bei Direktbeteiligungen[19] wird das Management gemeinsam mit der Eigentümerfamilie Gesellschafter, entweder des operativen Unternehmens oder unter Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft. Je nach vorhandener Struktur stellt sich hier die Frage, auf welcher Ebene das Management beteiligt werden soll. Die Erweiterung des Gesellschafterkreises auf der Ebene derjenigen Gesellschaft, in der die Beteiligungen der Familie gebündelt sind (Familienholding), erscheint wenig sinnvoll. Empfehlenswerter ist sicher die Einräumung der Gesellschafterstellung in der operativen Gesellschaft. Dies kann individuell, also für jeden Manager einzeln, geschehen. Soweit aber ein Management-Team die operative Verantwortung trägt, kann es sich anbieten, diese Personen gemeinsam über eine Managementbeteiligungsgesellschaft zu beteiligen.[20] Der Beteiligungserwerb durch das Management kann sich im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder durch schlichten Anteilskauf vollziehen.

 

Rz. 26

Soll eine "echte" Gesellschafterstellung im Familienunternehmen vermieden werden, kommt alternativ auch eine stille Gesellschaft mit dem Management als stillen Gesellschaftern in Betracht. Die Unterbeteiligung (an Gesellschaftsanteilen der Familie bzw. einzelner Familienmitglieder) wird sich hingegen eher nicht anbieten.[21]

 

Rz. 27

In jedem Fall wird man Vereinbarungen treffen müssen, wann und wie sich der Ausstieg des Managements aus der Gesellschafterstellung vollziehen soll.[22] Denn an einer dauerhaften Beteiligung, die über die Zeit der aktiven Tätigkeit für das Unternehmen hinausgeht, hat die Eigentümerfamilie im Regelfall kein Interesse. Im Gegenteil besteht meist der Wunsch, dass eine Beteiligung familienfremder Dritter nur zeitlich begrenzt bleiben soll und ein Rückerwerb der Beteiligung bzw. ein anderweitiges Ausscheiden aus der Gesellschaft von vornherein abgesichert ist (vgl. sogleich unten Rdn 44 ff.).

 

Rz. 28

Die steuerrechtlichen Konsequenzen der Einräumung der Managementbeteiligung hängen von der konkreten Ausgestaltung der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen ab. Allgemein sind dabei folgende Grundsätze zu beachten:

[19] Sog. Straight Equity.
[20] Vgl. z.B. Bloß, GmbHR 2016, 104, 107.
[21] Vgl. hierzu aber Pönicke/Bünning, BB 2014, 2717, 2717 ff.
[22] Vgl. z.B. Bloß, GmbHR 2016, 104, 105.

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