aa) Allgemeines

 

Rz. 25

Bei Direktbeteiligungen[19] wird das Management gemeinsam mit der Eigentümerfamilie Gesellschafter, entweder des operativen Unternehmens oder unter Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft. Je nach vorhandener Struktur stellt sich hier die Frage, auf welcher Ebene das Management beteiligt werden soll. Die Erweiterung des Gesellschafterkreises auf der Ebene derjenigen Gesellschaft, in der die Beteiligungen der Familie gebündelt sind (Familienholding), erscheint wenig sinnvoll. Empfehlenswerter ist sicher die Einräumung der Gesellschafterstellung in der operativen Gesellschaft. Dies kann individuell, also für jeden Manager einzeln, geschehen. Soweit aber ein Management-Team die operative Verantwortung trägt, kann es sich anbieten, diese Personen gemeinsam über eine Managementbeteiligungsgesellschaft zu beteiligen.[20] Der Beteiligungserwerb durch das Management kann sich im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder durch schlichten Anteilskauf vollziehen.

 

Rz. 26

Soll eine "echte" Gesellschafterstellung im Familienunternehmen vermieden werden, kommt alternativ auch eine stille Gesellschaft mit dem Management als stillen Gesellschaftern in Betracht. Die Unterbeteiligung (an Gesellschaftsanteilen der Familie bzw. einzelner Familienmitglieder) wird sich hingegen eher nicht anbieten.[21]

 

Rz. 27

In jedem Fall wird man Vereinbarungen treffen müssen, wann und wie sich der Ausstieg des Managements aus der Gesellschafterstellung vollziehen soll.[22] Denn an einer dauerhaften Beteiligung, die über die Zeit der aktiven Tätigkeit für das Unternehmen hinausgeht, hat die Eigentümerfamilie im Regelfall kein Interesse. Im Gegenteil besteht meist der Wunsch, dass eine Beteiligung familienfremder Dritter nur zeitlich begrenzt bleiben soll und ein Rückerwerb der Beteiligung bzw. ein anderweitiges Ausscheiden aus der Gesellschaft von vornherein abgesichert ist (vgl. sogleich unten Rdn 44 ff.).

 

Rz. 28

Die steuerrechtlichen Konsequenzen der Einräumung der Managementbeteiligung hängen von der konkreten Ausgestaltung der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen ab. Allgemein sind dabei folgende Grundsätze zu beachten:

[19] Sog. Straight Equity.
[20] Vgl. z.B. Bloß, GmbHR 2016, 104, 107.
[21] Vgl. hierzu aber Pönicke/Bünning, BB 2014, 2717, 2717 ff.
[22] Vgl. z.B. Bloß, GmbHR 2016, 104, 105.

bb) Verbilligte Einräumung der Beteiligung

 

Rz. 29

Eine Beteiligung des Managements – gleichgültig ob als Direktbeteiligung oder auf anderem Wege – kann in der Praxis nur selten zum tatsächlichen Verkehrswert und zu Konditionen wie unter fremden Dritten erfolgen. Den Managern fehlt hierzu schlicht und ergreifend die nötige Kapitalbasis. Darüber hinaus ist es i.d.R. Teil der Incentivierung, bereits beim Einstieg in die Gesellschafterstellung Vergünstigungen zu gewähren. Deren Ausgestaltung kann äußerst vielfältig sein und hängt mitunter auch von dem ins Auge gefassten Ausstiegsszenario (Exit) für das Management ab.

 

Rz. 30

Vor dem Hintergrund, dass ein Verkauf des Unternehmens in den meisten Fällen nicht beabsichtigt ist, sollte sowohl für die Preisfindung beim Einstieg des Managements als auch beim späteren Ausstieg (also Rückerwerb der Beteiligung) eine Bewertungsmethode vereinbart werden, die ohne größeren Aufwand angewendet werden kann und die möglichst wenig streitanfällig ist. Zukunftsorientierte Bewertungsverfahren (wie IDW S 1) bieten sich daher i.d.R. nicht an. Denn die Planungsrechnungen, auf denen solche Bewertungen basieren, bieten vielfältige Gelegenheiten, unterschiedlicher Meinung zu sein. Mithin sind Multiplikatormethoden bzw. Verfahren, die an die in der Vergangenheit gezeigte Ertragskraft[23] anknüpfen, hier eher geeignet. Um Manipulationen von vornherein möglichst auszuschließen, ist es aber sinnvoll, den zu betrachtenden Zeitraum nicht zu kurz zu wählen.

 

Rz. 31

Steuerlich gelten für Managementbeteiligungen folgende Grundsätze:

Der Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft löst, für sich genommen, keine Einkommensteuerbelastung aus.[24] Eine von diesem Grundsatz abweichende Beurteilung kann sich jedoch ergeben, wenn dem Manager die Beteiligung zu unter dem Verkehrswert liegenden Anschaffungskosten eingeräumt wird (sog. Sweet Equity[25]). U.a. mit Beschl. v. 17.6.2005 hat der BFH bestätigt, dass die Gewährung einer Management-Beteiligung zu einem unter dem tatsächlichen Wert der Beteiligung liegenden Preis als ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil i.S.v. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 19a EStG anzusehen ist.[26] Als Bemessungsgrundlage der Steuer bzw. des gewährten Vorteils ist nach §§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG, 11 Abs. 1, 2 BewG die Differenz zwischen dem tatsächlich zu zahlenden Entgelt (für die gewährten Anteile) und dem Verkehrswert (gemeinen Wert, § 9 BewG) der Beteiligung anzusehen.[27] Dies gilt auch dann, wenn die Vorteilsgewährung nicht durch den Arbeitgeber (also das Unternehmen), sondern von dritter Seite (also z.B. durch die Eigentümerfamilie oder eine von dieser beherrschten Holdinggesellschaft) erfolgt, soweit sie sich...

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