Rz. 131

Die Kostenfestsetzung erfolgt nach § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 S. 1 StVG, §§ 1, 3, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25.1.2011 (BGBl I S. 98), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom 15.9.2015 (BGBl I S. 1573) geändert worden ist, i.V.m. Ziff. 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anl. 1 zu § 1 GebOSt). Danach ist für Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung ein Gebührenrahmen von 21,50 bis 200 EUR vorgesehen. Innerhalb dieses Rahmens ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem in § 9 VwKG aufgestellten Kriterium des Verwaltungsaufwands für die einzelne Amtshandlung zu bestimmen. Insoweit bedarf es allerdings nicht einer bis ins Einzelne gehenden Kostenberechnung.[317] Wenn die Behörde bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand eine Gebühr bis zur Mitte des Rahmens festsetzt, genügt es regelmäßig, den Gebührenrahmen und die zu berücksichtigenden Bemessungsgesichtspunkte zu nennen.[318] Eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach oben erfordert demgegenüber grundsätzlich eine besondere Begründung.[319] Ist die Behörde bei der Festsetzung einer Gebühr unterhalb der mittleren Gebühr geblieben, so ist als Begründung ausreichend, wenn die Behörde die mit der Anordnung zum Führen des Fahrtenbuches verbundenen Tätigkeiten der Verwaltung sowie die zugrunde zu legenden Mindeststundensätze für die Personalkosten benennt.[320]

 

Rz. 132

Auch eine Gebühr für die Androhung eines Fahrtenbuchs soll nach der GebOSt möglich sein, obwohl die Androhung verfahrensrechtlich gar nicht vorgesehen ist,[321] ,[322] wenn statt der Androhung auch die Anordnung möglich gewesen wäre.[323] ,[324] Auch wenn eine Fahrtenbuchanordnung noch nicht gerechtfertigt ist, soll diese Gebühr bei Androhung bereits möglich sein.[325] Dies geht allerdings mit Blick auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu weit.[326]

[317] VG Oldenburg, Urt. v. 6.7.2011 – 7 A 3283/09, zfs 2011, 596; VG Braunschweig, Urt. v. 16.8.2004 – 6 A 477/03, juris; VG Braunschweig, Urt. v. 2.4.2003 – 6 A 83/02 und 6 A 602/02, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 1.4.1993 – 11 B 79/92, Buchholz 442.10 § 6a StVG Nr. 6.
[318] VG Oldenburg, Urt. v. 6.7.2011 – 7 A 3283/09, zfs 2011, 596; VG Cottbus, Urt. v. 11.9.2007 – 2 K 1526/04, juris.
[319] VG Oldenburg, Urt. v. 6.7.2011 – 7 A 3283/09, zfs 2011, 596; VG Cottbus, a.a.O.
[320] VG Oldenburg, Urt. v. 6.7.2011 – 7 A 3283/09, zfs 2011, 596 ff.
[321] Dazu: Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 31a StVZO Rn 100 f.
[322] VG Osnabrück, Gerichtsbescheid v. 6.5.2013 – 6 A 139/12, zfs 2013, 414 m.w.N.
[323] Nr. 398 der Anlage zur GebOSt sieht eine Gebühr vor für die "Androhung der Anordnungen der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist." Dies ist bei der Fahrtenbuchanordnung der Fall.
[324] OVG Rheinland-Pfalz zfs 2007, 540; VG Osnabrück, Gerichtsbescheid v. 6.5.2013 – 6 A 139/12, zfs 2013, 414 m.w.N.
[325] OVG NRW NZV 2009, 104.
[326] Dauer in: Hentschel/König/Dauer, § 31a StVZO Rn 9 a; VG Osnabrück, Gerichtsbescheid v. 6.5.2013 – 6 A 139/12, zfs 2013, 414.

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