Rz. 102

Ist letztlich unerweislich, ob die Verkehrsordnungswidrigkeit tatsächlich mit dem auf den betroffenen Kraftfahrer zugelassenen Fahrzeug begangen wurde, so ist in dieser Situation der Nichterweislichkeit (non liquet) von maßgeblicher Bedeutung, dass die materielle Beweislast für die tatsächliche Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit mit dem die Fahrtenbuchauflage betreffenden Fahrzeug nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung in vollem Umfang bei der Behörde liegt.[247]

[247] BayVGH v. 10.10.2006 – 11 CS 06.607; VG Augsburg, Urt. v. 17.7.2007 – Au 3 K 07.00155, juris.

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