Rz. 9

Bei der Anordnung des Fahrtenbuchs handelt es sich um einen (Dauer-)Verwaltungsakt[24] i.S.d. Landesverwaltungsverfahrensgesetze[25] (§ 35 VwVfG).[26] Damit gelten die dort geregelten Voraussetzungen zum Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. z.B. Anhörung, § 28 VwVfG; Bestimmtheit und Form, § 37 VwVfG; Begründung, § 39 VwVfG; Ermessen, § 40 VwVfG).[27]

 

Rz. 10

Mögliche Regelungsgehalte der Fahrtenbuchanordnung können sein:[28]

Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für ein oder mehrere bestimmte Fahrzeuge für eine bestimmte Zeitdauer,
Übergang der Verpflichtung im Fall der Veräußerung oder Stilllegung dieses Fahrzeuges auf ein anderes,
Vorlage- und Aushändigungsverpflichtung während und nach Ablauf der Führungsdauer des Fahrtenbuchs,
Aufbewahrungsverpflichtung nach Ablauf der Führungsdauer,
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit,
Androhung von Zwangsgeld,
Kostenentscheidung für die Fahrtenbuchanordnung.

Zutreffend weist Koehl darauf hin, dass die Begleitverfügungen zur Fahrtenbuchauflage zur Fahrtenbuchanordnung akzessorisch sind und im Regelfall deren rechtliches Schicksal teilen.[29]

 

Rz. 11

Mit Blick auf die VA-Qualität der Fahrtenbuchanordnung erfolgt der Rechtsschutz gegen ihre Anordnung mit Widerspruch und Anfechtungsklage. Ist Erledigung eingetreten, so ist die hiergegen anhängige Anfechtungsklage nunmehr grundsätzlich als Fortsetzungsfeststellungklage zulässig, für die im Regelfall allerdings das Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlen wird. Nach einer möglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchanordnung aufgrund § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO (Einzelheiten zum Rechtsschutz siehe unten Rdn 133 ff.).

[24] BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 – 7 B 18/89, NJW 1989, 1624 = NZV 1989, 206; OVG NRW, NZV 1995, 374 = DAR 1995, 379 = DÖV 1995, 874 = zfs 1995, 480 LS.
[25] Im Folgenden wird bei Hinweisen auf die Landesverwaltungsverfahrensgesetze auf die im Wesentlichen gleichen Regelungen des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) verwiesen.
[26] Der hier vielfach verwendete Begriff "Fahrtenbuchauflage" erweckt den Anschein, es handele sich bei dieser Maßnahme um eine "Auflage" i.S.d. Landesverwaltungsverfahrensgesetze (vgl. § 36 VwVfG). Tatsächlich ist die Fahrtenbuchanordnung aber keine Nebenbestimmung i.S.d. § 36 VwVfG, sondern ein VA i.S.d. § 35 VwVfG.
[27] Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 31a StVZO Rn 8 ff.
[28] Vgl. insb. auch Koehl, NZV 2008, 169; Heinzeller in: Roth, § 19 Rn 150 ff. spricht von Primär- und Sekundärmaßnahmen. Praktische Probleme ergeben sich im Rahmen des Rechtsschutzes, wenn nach Ablauf des Datums zum Führen eines Fahrtenbuchs zu diesem Zeitpunkt noch ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Hier stellt sich die Frage der Erledigung. Trotz Zeitablauf der Fahrtenbuchanordnung muss hier wegen der nach § 31a Abs. 3 StVZO noch bestehenden Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Klärung bestehen (Heinzeller in: Roth, § 19 Rn 150 ff. unter Hinweis auf BayVGH, Beschl. v. 2.5.2006 – 11 CS 05.1825).
[29] Koehl, NZV 2008, 169, 170, 173.

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