Rz. 9
Bei der Anordnung des Fahrtenbuchs handelt es sich um einen (Dauer-)Verwaltungsakt[24] i.S.d. Landesverwaltungsverfahrensgesetze[25] (§ 35 VwVfG).[26] Damit gelten die dort geregelten Voraussetzungen zum Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. z.B. Anhörung, § 28 VwVfG; Bestimmtheit und Form, § 37 VwVfG; Begründung, § 39 VwVfG; Ermessen, § 40 VwVfG).[27]
Rz. 10
Mögliche Regelungsgehalte der Fahrtenbuchanordnung können sein:[28]
▪ | Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für ein oder mehrere bestimmte Fahrzeuge für eine bestimmte Zeitdauer, |
▪ | Übergang der Verpflichtung im Fall der Veräußerung oder Stilllegung dieses Fahrzeuges auf ein anderes, |
▪ | Vorlage- und Aushändigungsverpflichtung während und nach Ablauf der Führungsdauer des Fahrtenbuchs, |
▪ | Aufbewahrungsverpflichtung nach Ablauf der Führungsdauer, |
▪ | Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, |
▪ | Androhung von Zwangsgeld, |
▪ | Kostenentscheidung für die Fahrtenbuchanordnung. |
Zutreffend weist Koehl darauf hin, dass die Begleitverfügungen zur Fahrtenbuchauflage zur Fahrtenbuchanordnung akzessorisch sind und im Regelfall deren rechtliches Schicksal teilen.[29]
Rz. 11
Mit Blick auf die VA-Qualität der Fahrtenbuchanordnung erfolgt der Rechtsschutz gegen ihre Anordnung mit Widerspruch und Anfechtungsklage. Ist Erledigung eingetreten, so ist die hiergegen anhängige Anfechtungsklage nunmehr grundsätzlich als Fortsetzungsfeststellungklage zulässig, für die im Regelfall allerdings das Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlen wird. Nach einer möglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchanordnung aufgrund § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO (Einzelheiten zum Rechtsschutz siehe unten Rdn 133 ff.).
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