Rz. 109

Nach § 31a Abs. 3 StVZO hat der Halter das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit, d.h. nicht nur im Falle eines aufzuklärenden Verkehrsverstoßes, auszuhändigen. Es begegnet keinen Bedenken, die nach § 31a Abs. 3 StVZO bestehende Vorlageverpflichtung im Bescheid dahingehend zu konkretisieren, dass eine Vorlage des Fahrtenbuchs alle drei Monate zu erfolgen habe.[260]

[260] NdsOVG NZV 2011, 415, 416.

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