Rz. 1

§ 1918 BGB regelt Sachverhalte, nach denen die Pflegschaft kraft Gesetzes endet.

 

Rz. 2

Da die Ergänzungspflegschaft von der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft abhängt, endet die Ergänzungspflegschaft dann, wenn elterliche Sorge oder Vormundschaft enden. Dies ist z.B. im Fall der Volljährigkeit des Pfleglings oder bei Tod der Eltern der Fall.

 

Rz. 3

Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endet mit deren Geburt. Auf die Erledigung der Angelegenheit kommt es nicht an.

 

Rz. 4

War eine einheitlich zu erledigende Aufgabe Gegenstand der Pflegschaft, endet die Pflegschaft mit der Erledigung dieser einzelnen Angelegenheit. Dabei ist Voraussetzung, dass die Angelegenheit mit der notwendigen Sicherheit abgegrenzt werden kann. Anderenfalls bestehen Unsicherheiten bezüglich der Erledigung. In diesem Falle käme eine Erledigung und Aufhebung der Pflegschaft kraft Gesetzes nicht in Betracht.

Als Beispiele können genannt werden:

die Genehmigung eines bestimmten Rechtsgeschäfts durch den Pfleger oder
die Vertretung in einem Zivilprozess bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss.[1]
 

Rz. 5

Die Grundregelung für die Beendigung der Pflegschaft ist § 1919 BGB. Die Pflegschaft endet mit der Aufhebung auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung niemals vorgelegen haben. Die Pflegschaft endet mit der Aufhebung auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung nicht vorliegen.[2]

 

Rz. 6

§ 1919 BGB ist damit auf jede Art von Pflegschaft anzuwenden. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die Pflegschaft gem. § 1918 BGB aufgrund Gesetzes beendet wurde oder die Sonderregelung des § 1921 BGB eingreift.

 

Rz. 7

Die Pflegschaft ist nach § 1919 BGB vom Betreuungsgericht aufzuheben, wenn das Fürsorgebedürfnis entfallen ist oder auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen sind.

Die Aufhebung erfolgt von Amts wegen durch Beschluss. Der Beschluss ist dem Pfleger zuzustellen und wird mit Zustellung wirksam.

 

Rz. 8

Dem Pfleger steht grundsätzlich kein Beschwerderecht zu. Durch die Aufhebung der Pflegschaft wird der Pfleger nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.[3] Der Pfleger kann mithin nicht aus eigenem Recht Beschwerde einlegen.

Aber auch in Vertretung des Pfleglings kann der Pfleger keine Beschwerde einlegen.

Zitat

"Mit der Beendigung der Pflegschaft findet die Tätigkeit des Pflegers für den Pflegebefohlenen und seine Befugnis, diesen zu vertreten, grundsätzlich ihr Ende."[4]

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Pfleger die Aufhebung der Pflegschaft beantragt hat und die Aufhebung abgelehnt wurde. In diesem Fall hat der Pfleger gegen die Ablehnung der Aufhebung ein Beschwerderecht.[5]

 

Rz. 9

Eine Sonderregelung für die Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft findet sich in § 1921 BGB. Ist der Abwesende nicht mehr an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert, muss die Pflegschaft aufgehoben werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Abwesende sich tatsächlich nicht um seine Angelegenheiten kümmert.

 

Rz. 10

Stellt sich heraus, dass der Abwesende verstorben ist, endet die Pflegschaft nicht mit der Feststellung des Todes, sondern erst mit der Aufhebung durch das Betreuungsgericht. Dieses hat allerdings einen Aufhebungsbeschluss zu erlassen, sobald ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird. Das Betreuungsgericht hat insoweit von Amts wegen den Nachweis einzuholen, dass der Tod mit Sicherheit feststeht.

 

Rz. 11

Hat das Betreuungsgericht den Aufhebungsbeschluss einmal erlassen, kann dieser nicht wieder rückgängig gemacht werden. Er bleibt wirksam. Es müsste eine neue Pflegschaft angeordnet werden.

 

Rz. 12

§ 1921 Abs. 3 BGB regelt ausnahmsweise die Beendigung der Abwesenheitspflegschaft kraft Gesetzes, soweit der Abwesende für tot erklärt wird oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des VerschG festgestellt wird. Die Pflegschaft endet dann mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.

 

Rz. 13

Bis zur Aufhebung der Pflegschaft ist der Pfleger weiterhin vertretungsberechtigt. Sämtliche Handlungen des Pflegers sind und bleiben wirksam. Der Pfleger ist insbesondere jedoch nach dem Tod des Pfleglings gut beraten, seine Handlungen auf das Notwendigste im Rahmen der Pflegschaft zu beschränken. Der Pfleger vertritt in diesem Zeitraum die Erben der abwesenden Person.[6]

[1] Palandt/Götz, § 1918 Rn 1.
[2] NK-BGB/Rohde, § 1919 Rn 1.
[3] BGH v. 13.7.1953 – IV ZB 57/53, NJW 1953, 1666.
[4] BGH v. 13.7.1953 – IV ZB 57/53, NJW 1953, 1666, 1667.
[5] NK-BGB/Rohde/Heitmann, § 1919 Rn 4.
[6] HM BGHZ 5, 240.

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