Rz. 31

Die Feststellungen des Notars über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit, die gemäß § 28 BeurkG in die Urkunden aufgenommen werden sollen, erbringen zwar nicht den Beweis für die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit i.S.d. §§ 415 ff. ZPO, sind aber im Prozess und im FG-Verfahren gem. § 286 ZPO, §§ 29, 30 FamFG zu würdigen. Neuerdings misst das KG den Feststellungen des Notars bei der späteren Beweiswürdigung besonderes Gewicht bei.[28] Andererseits misst das OLG Frankfurt/M. in einer Entscheidung zu einem Übergabevertrag den Feststellungen des Notars über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers offenbar keine Bedeutung bei, wohl weil der Notar als medizinischer Laie dazu keine endgültigen Aussagen machen kann.[29]

Nach BayObLG haben Feststellungen des Notars zur Geschäftsfähigkeit lediglich Indizwirkung.[30]

 

Rz. 32

Das FamFG regelt in den §§ 26, 29 und 30 das Beweisverfahren.

 

Rz. 33

§ 30 FamFG enthält Vorschriften über eine förmliche Beweisaufnahme in Form des Strengbeweises. Zunächst kann allerdings das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der ZPO feststellt. Gemäß § 30 Abs. 2 FamFG hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz (FamFG) vorgesehen ist.[31] Eine förmliche Beweisaufnahme soll gem. § 30 Abs. 3 FamFG über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

[28] FamRZ 2000, 912.
[29] FamRZ 2000, 603 m. Anm. Günther, (insbesondere auch zur Rolle des Notars als medizinischen Laien bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit).
[30] FamRZ 2005, 658 = MittBayNot 2005, 235.
[31] Vgl. schon Kollhosser, Zur Stellung und zum Begriff der Verfahrensbeteiligten im Erkenntnisverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1970 § 3 III, 1–4; § 5 III; § 6 III, IV.

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