Rz. 46

Der Erblasser kann sich jedoch in einem schuldrechtlichen Vertrag zusätzlich verpflichten, über den Gegenstand der erbvertraglichen Anordnung nicht zu verfügen (§ 137 S. 2 BGB).[46] Dieser Vertrag bedarf, auch dann, wenn er sich auf Grundstücke bezieht, keiner Form und kann deshalb formlos, auch stillschweigend, geschlossen werden; allerdings sind an seinen Nachweis dann strenge Anforderungen zu stellen.[47] Er ist Rechtsgeschäft unter Lebenden. Ein solcher zusätzlicher Verfügungsunterlassungsvertrag wirkt aber nur schuldrechtlich; Verfügungen, die dagegen verstoßen, sind wirksam. Allerdings macht sich der Erblasser schadenersatzpflichtig mit der Folge, dass für diese Nachlassverbindlichkeit die Erben haften, §§ 1967, 2058 BGB.[48]

 

Rz. 47

Der Unterlassungsanspruch auf Nichtvornahme einer Verfügung ist im Grundbuch nicht durch Vormerkung sicherbar,[49] wohl aber kann er gesichert werden durch ein im Wege der einstweiligen Verfügung erreichbares gerichtliches Verfügungsverbot nach § 938 Abs. 2 ZPO.[50]

 

Rz. 48

In der Praxis ist es jedoch üblich, im Rahmen eines Verfügungsunterlassungsvertrags den Unterlassungsanspruch durch einen bedingten Übereignungsanspruch zu sichern, der seinerseits durch eine Auflassungsvormerkung gesichert werden kann. Eine solche Vereinbarung kann u.U. als "kaufähnlicher" Vertrag einen Vorkaufsfall im Sinne des Rechts über den Vorkauf begründen.[51]

[46] BGH NJW 1963, 1576; BGHZ 31, 13.
[47] BGH FamRZ 1967, 470; OLG Köln NJW-RR 1996, 327 = ZEV 1996, 23; Hohmann, ZEV 1996, 24.
[48] BGH NJW 1964, 547.
[49] BGH FamRZ 1967, 470.
[50] MüKo/Musielak, § 2286 Rn 13; Staudinger/Kanzleiter, § 2286 Rn 16; kritisch Mayer in: Reimann/Bengel/J. Mayer, § 2286 Rn 26.
[51] BGHZ 115, 335; BGH DNotZ 1998, 892.

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