Rz. 51

Gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament zeichnen den Erbvertrag zwischen Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern folgende Besonderheiten aus:

Soll die Verfügung von Todes wegen mit einer lebzeitigen Verpflichtung, z.B. Wohnungsgewährung oder Dienstleistungen (Pflege), verknüpft werden, so ist dies nur mit einem Erbvertrag möglich.
Der Erbvertrag kann mit einem Partnerschaftsvertrag zwischen nichtehelichen Partnern verbunden werden.[55]
Der Erbvertrag kann mit anderen Vereinbarungen unter Lebenden verbunden werden, bspw. mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. einer Aufhebungsvereinbarung betr. die Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG.
Wird der Erbvertrag nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts verbracht, sondern beim beurkundenden Notar verwahrt, so entsteht keine gesonderte Verwahrungsgebühr nach KV Nr. 12100 GNotKG.
Der Erbvertrag muss mindestens eine vertraglich bindende Verfügung enthalten, die grundsätzlich nicht widerruflich ist, es sei denn, es ist im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten worden bzw. es liegen besondere gesetzliche Rücktrittsgründe vor.
Ein Erbvertrag, der ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält, kann mit Aufhebungswirkung von beiden Erblassern aus der Verwahrung genommen werden, § 2300 Abs. 2 BGB. Ist der Erbvertrag jedoch mit einem Rechtsgeschäft unter Lebenden verbunden (etwa im Rahmen einer getroffenen Scheidungsvereinbarung), so kann er nicht mit Aufhebungswirkung aus der Verwahrung des Notars oder des Amtsgerichts genommen werden.
Die frühere Kostenvergünstigung des § 46 Abs. 3 KostO, wonach im Falle einer Beurkundung eines Erbvertrags zusammen mit einem Ehevertrag nur ein Vertrag zu bewerten war, ist mit dem Inkrafttreten des GNotKG, dem 1.8.2013, entfallen. § 111 Nr. 2 GNotKG bestimmt nunmehr, dass Eheverträge stets als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten; damit sind jetzt die Werte für den Ehe- und den Erbvertrag auch jeweils gesondert zu ermitteln. Gründe für eine Zusammenbeurkundung von Ehe- und Erbvertrag dürften daher kaum mehr praxisrelevant sein, insbesondere wegen der damit einhergehenden, im vorhergehenden Aufzählungspunkt bezeichneten Einschränkungen bei der Entnahme eines Erbvertrags aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung.
[55] Vgl. Grziwotz, ZEV 1999, 299.

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