Rz. 413

Die Kosten der Ausstellung eines Zeugnisses belaufen sich auf 2,0-Gebühren. Diese setzen sich zusammen aus einer 1,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 12210 KV GNotKG und einer 1,0-Gebühr für die eidesstattliche Versicherung nach Nr. 23300 KV GNotKG. Maßgeblich für den Geschäftswert aus § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG ist der Nachlasswert abzüglich der Schulden des Erblassers.

Für die Zurückweisung des Antrags wird eine 0,5-Gebühr erhoben, höchstens 400 EUR, Nr. 12212 KV GNotKG. Wird der Antrag zurückgenommen, fällt nach Nr. 12211 KV GNotKG eine 0,3-Gebühr, höchstens 200 EUR, an.

Ist bereits ein Erbschein erteilt, werden die Gebühren für die Ausstellung des Zeugnisses nach Nr. 12210 Anm. Abs. 2 KV GNotKG mit 75 % auf die Erbscheinsgebühr angerechnet, wenn sich beide Erbnachweise nicht widersprechen. Dies gilt auch umgekehrt.

 

Rz. 414

Im Beschwerdeverfahren fallen Gebühren an, wenn der Zeugnisantrag zurückgewiesen wird (für Beschwerdeverfahren Nr. 12220–12222 KV GNotKG; für Rechtsbeschwerdeverfahren Nr. 12230–12232 KV GNotKG). Ist die Beschwerde erfolgreich, entstehen keine Kosten (§ 25 Abs. 1 GNotKG), außer denjenigen, die für die Zeugnisausstellung selbst entstehen.

 

Rz. 415

Bei Widerruf des Zeugnisses auf einen Antrag hin fällt eine Gebühr von 0,4, höchstens 400 EUR, an, Nr. 12216 KV GNotKG. Ist das Widerrufsverfahren dagegen von Amts wegen eingeleitet worden, existiert kein Kostenschuldner. Die Änderung des Zeugnisses führt zu einer Gebühr von 1,0, Nr. 12217 KV GNotKG.

 

Rz. 416

Die spätere Ausstellung einer beglaubigten Abschrift des Zeugnisses kostet 20 EUR, Nr. 12218 KV GNotKG. Die erstmalige Ausstellung beglaubigter Abschriften ist von der Ausstellungsgebühr abgegolten.[323] Für die Verlängerung der Gültigkeitsfrist wird ebenfalls eine Gebühr von 20 EUR erhoben, Nr. 12218 KV GNotKG.

[323] Keidel/Zimmermann, IntErbRVG, § 39 Rn 52.

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