1. Kosten für die Erteilung des Erbscheins

 

Rz. 228

In der Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins braucht eine Kostenentscheidung nicht getroffen zu werden, weil die Kostenfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt: Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, § 22 Abs. 1 GNotKG. Eine Vorauszahlung nach § 13 GNotKG kann nur verlangt werden, wenn die Zahlung ansonsten unsicher ist, bspw. bei ausländischen Antragstellern.

 

Rz. 229

Für die Erteilung eines Erbscheins wird beim Nachlassgericht nach §§ 34, 40, Nr. 12210 KV GNotKG eine Gebühr von 1,0 erhoben. Die eidesstattliche Versicherung löst nach Nr. 23300 KV GNotKG ebenfalls eine Gebühr von 1,0 aus, sodass insgesamt 2,0-Gebühren anfallen.

 

Rz. 230

Maßgeblich für den Geschäftswert aus § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG ist der Nachlasswert abzüglich der Schulden des Erblassers. Erbfallschulden wie Pflichtteil oder Vermächtnisse stellen keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten dar. Zwar ist das Nachlassgericht verpflichtet, von Amts wegen den Nachlasswert zu ermitteln. Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht nach und belegt Abzugspositionen nicht, trifft das Nachlassgericht keine weitere Aufklärungspflicht, sodass die Abzugspositionen unberücksichtigt bleiben.[187]

 

Rz. 231

Gibt der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar ab, erhält dieser eine 1,0-Gebühr nach Nr. 23300 KV GNotKG. § 40 GNotKG gilt auch für den Notar zur Ermittlung des Geschäftswerts. Auf die Gebühr muss der Notar Umsatzsteuer von 19 % erheben, die bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Nachlassgericht nicht anfällt. Der Notar fertigt auch den Erbscheinsantrag an, ohne weitere Gebühren zu erhalten.

 

Rz. 232

Wird der Erbschein nur für bestimmte Zwecke gebraucht, z.B. ausschließlich zur Berichtigung des Grundbuchs, wird für die Gebühren ein ermäßigter Gegenstandswert zugrunde gelegt, bspw. nur der Wert der betroffenen Grundstücke unter Abzug der darauf ruhenden Belastungen, § 40 Abs. 3 GNotKG. Der Erbschein wird dann mit einem entsprechenden Vermerk versehen und der betreffenden Behörde übersandt, ohne dass er dem Antragsteller ausgehändigt wird.

 

Rz. 233

 

Hinweis

Wird der Grundbuchberichtigungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall gestellt, so ist die Grundbuchberichtigung gem. Nr. 14110 Abs. 1 KV GNotKG gebührenfrei.

2. Kosten der Zurückweisung oder Rücknahme eines Erbscheinsantrags

 

Rz. 234

Für die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags wird eine 0,5-Gebühr erhoben, höchstens 400 EUR, Nr. 12212 KV GNotKG. Wird der Antrag zurückgenommen, fällt nach Nr. 12211 KV GNotKG eine 0,3-Gebühr, höchstens 200 EUR, an.

3. Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts

 

Rz. 235

Wird ein Rechtsanwalt mit der Beantragung eines Erbscheins beauftragt, erhält er nach Nr. 3100 VV RVG eine 1,3-Verfahrensgebühr. Besteht die Tätigkeit lediglich in der Stellung des Antrags bzw. in der Entgegennahme des Erbscheins, verringert sich die Gebühr auf 0,8 nach Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG. Allerdings erschöpft sich die Tätigkeit eines Rechtsanwalts typischerweise nicht in der bloßen Antragstellung, sondern umfasst auch die Begründung des Erbscheinsantrags, sodass die verringerte Verfahrensgebühr meist keine Anwendung findet. Nimmt der Rechtsanwalt an einer Verhandlung oder Beweisaufnahme teil, erhält er eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

 

Rz. 236

War der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich in der gleichen Sache tätig, bspw. zur Einholung der erforderlichen öffentlichen Urkunden bei Miterben oder Standesämtern, erhält er eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die zur Hälfte, höchstens mit einer 0,75-Gebühr (vgl. Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG), auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird.

 

Rz. 237

Der Gegenstandswert richtet sich über § 23 Abs. 1 RVG auch nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG.

4. Kosten des Erbscheins als Nachlassverbindlichkeit

 

Rz. 238

Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Pflichtteilsrechts, sodass sie nicht als Passiva in ein Nachlassverzeichnis zur Berechnung des Pflichtteils eingestellt werden können.[188]

[188] OLG München, Urt. v. 27.2.2008 – 3 U 2427/07, Rn 58, ErbR 2010, 59.

5. Erstattungsanspruch gegen Miterben

 

Rz. 239

Besteht in einer Erbengemeinschaft Streit, weigern sich Miterben oftmals, bei der Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mitzuwirken und die entstandenen Kosten mitzutragen, sodass sich die Frage stellt, ob demjenigen Miterben, der zunächst die Kosten des Erbscheinsverfahren übernommen hat, ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miterben zusteht.

Dafür ist maßgeblich, ob die Beantragung des Erbscheins eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme der Erbengemeinschaft darstellt oder nicht. Dies ist zumindest der Fall, wenn der gemeinschaftliche Erbschein erforderlich ist, um das Grundbuch im Hinblick auf eine im Nachlass befindliche Immobilie berichtigen zu können und im Übrigen keine andere Möglichkeit hierfür besteht (bspw., weil die Erbeinsetzung in einem privatschriftlichen Testament erfolgt ist).

Stimmt dann die Mehrheit der Miterben für die Beantragung des gemeinschaftlichen Erbscheins, werden auch die überstimmten Miterben gebunden, so...

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