Rz. 424

Im Falle des § 2362 BGB "begegnen" sich Erbscheinsverfahren und das Verfahren auf Klärung der Erbfolge im Zivilprozess.

Der wirkliche Erbe muss, wenn er der Ansicht ist, ein Erbschein sei unrichtig, nicht abwarten, bis das zuständige Nachlassgericht dessen Einziehung anordnet. Vielmehr kann er vom Besitzer des unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Zweckmäßigerweise wird eine solche Herausgabeklage im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO verbunden mit einer Erbenfeststellungsklage, sofern sich der Erbscheinsbesitzer nach wie vor auf sein Erbrecht beruft. Im Herausgabeprozess gilt die Vermutung des § 2365 BGB nicht.[333]

 

Rz. 425

Da das Herausgabeurteil und auch das Erbenfeststellungsurteil materielle Rechtskraft zwischen den Parteien erzeugt, gilt zwischen ihnen im nachfolgenden Erbscheinsverfahren ebenfalls die Erbfolge rechtskräftig als festgestellt, sodass kein anderslautender Erbschein erteilt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine weiteren Erben in Betracht kommen, die an der Erbenfeststellungsklage nicht beteiligten worden sind.

[333] Palandt/Weidlich, § 2362 Rn 2.

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