Rz. 399

Hat das Verfahren zur Ausstellung des Zeugnisses geführt und der Antragsteller eine beglaubigte Abschrift erhalten, bewahrt das Nachlassgericht nach Art. 70 Abs. 1 EuErbVO die Urschrift auf und kann jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweist, weitere beglaubigte Abschriften auf Antrag erteilen.

 

Rz. 400

Ist die zunächst auf dem Zeugnis eingetragene Gültigkeitsfrist von sechs Monaten abgelaufen, wird vom Nachlassgericht die Gültigkeitsfrist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert, Art. 70 Abs. 3 EuErbVO. Hierzu wird eine neue beglaubigte Abschrift mit einer neuen Gültigkeitsfrist nach § 39 Abs. 1 S. 2 IntErbRVG erteilt. Die Abschrift mit der abgelaufenen Gültigkeitsfrist verbleibt im Umlauf.

 

Rz. 401

Die Erteilung einer weiteren beglaubigten Abschrift oder eines verlängerten Zeugnisses erfolgt nicht in Beschlussform, sondern wird dem Antragsteller durch einfache Übersendung bekanntgegeben.[314]

[314] Keidel/Zimmermann, IntErbRVG, § 39 Rn 41.

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