Rz. 243

Dasjenige Nachlassgericht, das den unrichtigen Erbschein erteilt hat, ist auch für seine Einziehung zuständig. Grundsätzlich entscheidet der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Hat der Richter den Erbschein erteilt, ist er auch für seine Einziehung zuständig, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG.

 

Rz. 244

Zur örtlichen Zuständigkeit für die Einziehung eines von einem staatlichen Notariat der DDR erteilten Erbscheins hat das KG entschieden:[191]

Zitat

"Das gemäß § 73 I FGG[192] örtlich zuständige Nachlaßgericht ist seit dem 3.10.1990 auch für die Einziehung eines Erbscheins zuständig, den ein staatliches Notariat der ehemaligen DDR in bezug auf dort belegenes Vermögen nach einem mit letztem Wohnsitz im Gebiet der alten Bundesländer verstorbenen Erblasser erteilt hat."

[191] KG, Beschl. v. 29.2.2000 – 1 AR 14/00, Rn 6, FamRZ 2000, 1425.
[192] Jetzt: § 343 FamFG.

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