Rz. 423

Der wesentlichste Unterschied zwischen einem Erbschein und einem Urteil im Feststellungsprozess besteht darin, dass ein Erbschein weder in formelle noch in materielle Rechtskraft erwachsen kann, das Feststellungsurteil dagegen schon.

Der Erbschein erzeugt eine Vermutungs- und Gutglaubenswirkung nach §§ 2365 ff. BGB, erwächst aber nicht in Rechtskraft; er wirkt erga omnes. Das Urteil hingegen erwächst in formelle und materielle Rechtskraft, wirkt aber nur inter partes.

Für das Erbscheinsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG, während für den Feststellungsprozess der Beibringungsgrundsatz gilt.

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