Rz. 420

Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Bei einer Erbenfeststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines eigenen Rechts gegenüber dem Kläger berühmt. Gegenstand einer Feststellungsklage kann hierbei das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein.[330]

 

Rz. 421

Dem Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellungsklage steht nicht entgegen, dass bereits ein umfangreiches Erbscheinsverfahren durchgeführt wurde, in dem auch über die Wirksamkeit des Testaments und die Testierfähigkeit des Erblassers Beweis erhoben wurde. Denn das Ergebnis des Erbscheinsverfahrens hat mangels einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts bzw. der Miterbenstellung des Klägers.[331]

 

Rz. 422

Ein Erbprätendent kann gegen einen anderen Erbprätendenten Klage auf Feststellung seines testamentarischen Miterbenrechts erheben; ihm steht ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens seines Miterbenrechts zu. Dem steht nicht entgegen, dass ein Urteil im streitigen Verfahren nur zwischen den Parteien wirkt und keine Bindungswirkung für das Erbscheinsverfahren mit seinen weiteren Beteiligten, den im Testament genannten Erben, entfaltet.[332]

[331] BGH, Urt. v. 14.4.2010 – IV ZR 135/08, Rn 13 f., ZEV 2010, 468.
[332] BGH, Urt. v. 14.4.2010 – IV ZR 135/08, Rn 8 f., ZEV 2010, 468.

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