Rz. 256
Die Einziehung des Erbscheins hat Vorrang vor der Kraftloserklärung. Eine Kraftloserklärung des Erbscheins kommt dann in Betracht, wenn nicht alle Ausfertigungen des unrichtigen Erbscheins zu den Akten gelangen können, § 2361 Abs. 2 BGB. Wenn von vornherein feststeht, dass die Ausfertigungen nicht zurückgeholt werden können, ist sofort die Kraftloserklärung durchzuführen. Ergibt sich im Laufe des Einziehungsverfahrens, dass nicht alle Ausfertigungen zu den Akten gelangen können, ist zu diesem Zeitpunkt die Kraftloserklärung auszusprechen. Mit der wirksam gewordenen Kraftloserklärung wird der Erbschein wirkungslos.
Rz. 257
Hinweis
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte auf der Rückgabe aller Ausfertigungen bestanden werden.
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