Rz. 240

Wegen der Rechtsscheinwirkung des Erbscheins müssen unrichtige Erbscheine so schnell wie möglich "aus dem Verkehr gezogen" werden. Deshalb sieht § 2361 BGB vor, dass unrichtige Erbscheine von Amts wegen einzuziehen sind. Damit ist auch klar, dass ein Erbschein nicht in Rechtskraft erwachsen kann.

Dazu das OLG Köln:[189]

Zitat

"Die Einziehung eines Erbscheins kann auch lange Zeit nach seiner Erteilung (hier: 27 Jahre) beantragt werden, selbst wenn früher alle Beteiligten mit seinem Inhalt einverstanden waren und ihr Verhalten darauf abgestellt haben."

 

Rz. 241

Möglich ist aber auch eine Einziehung nach langer Zeit (28 Jahre), wenn das Nachlassgericht ein Testament anders als bisher auslegt.[190]

[190] BayObLG, Beschl. v. 19.9.1989 – BReg 1a Z 40/88, FamRZ 1989, 99.

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