Rz. 391

Nach Art. 69 Abs. 5 EuErbVO soll das Zeugnis als Nachweis der Erbfolge zur Eintragung von Nachlassvermögen in die Register der Mitgliedstaaten dienen. Die Legitimationswirkung knüpft an die Vermutungswirkung des Zeugnisses an, weil aufgrund dieser Vermutung der Inhalt des Zeugnisses als richtig gilt. Um der Legitimationswirkung auch in Deutschland Geltung zu verschaffen, wurden § 35 Abs. 1 GBO und § 41 SchRegO ergänzt: Das Europäische Nachlasszeugnis wurde als gleichberechtigter Erbnachweis neben dem Erbschein eingefügt.[301] Die Änderung in § 35 Abs. 2 GBO stellt klar, dass Testamentsvollstrecker nunmehr ihre Berechtigung auch durch das Zeugnis nachweisen können. Die Anforderungen an Anmeldungen von Einträgen im Handelsregister bedurften dagegen keiner Änderung, weil § 12 Abs. 1 S. 4 HGB allgemein von einem Nachweis durch öffentliche Urkunden ausgeht und das Europäische Nachlasszeugnis eine öffentliche Urkunde darstellt.

[301] Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 29.6.2015 (BGBl I, 1042).

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