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Nur in Südtirol und Venezien gilt heute noch das österreichische Erbscheinsverfahren. Dort weisen die Erben ihr Erbrecht mittels eines certificato di eredità nach.

Im Übrigen kennt das italienische Recht keinen Erbschein.

Erbe kann nur sein, wer die Erbschaft auch angenommen hat; deshalb ist die Annahmeerklärung nachzuweisen. Dies erfolgt in einer öffentlichen Urkunde. Wurde die Annahme der Erbschaft privatschriftlich erklärt, muss die Unterschrift öffentlich beglaubigt werden. Die stillschweigende Annahme kann durch Urteil nachgewiesen werden.

Die Beteiligungsverhältnisse ergeben sich entweder aus dem Testament oder aus dem Gesetz.

Die Tätigkeit der Gerichte beschränkt sich im Wesentlichen auf die Nachlasssicherung, die Mitwirkung bei der Inventarerrichtung und die Nachlassauseinandersetzung.

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