Rz. 348

Ein Erbschein mit öffentlichem Glauben ist dem französischen Recht unbekannt, mit Ausnahme in Elsass-Lothringen, wo formell die Regelung des deutschen Erbscheins gilt, allerdings nur für Erblasser, die dort ihren letzten Wohnsitz hatten.

Einen Erbschein im deutschrechtlichen Sinne kennt das französische Recht nicht. Die Erbfolge wird durch eine Offenkundigkeitserklärung (acte de notoriété) nachgewiesen. Sie wird vom Notar vorbereitet und von zwei Zeugen unterschrieben.

Die Zeugen bestätigen, den Erblasser gekannt zu haben, dass er z.B. zwei Kinder hinterlassen hat, dass kein Testament vorhanden war etc. Dieser Urkunde wird die Sterbeurkunde beigefügt.

 

Praxishinweis

Es empfiehlt sich, zum Nachweis der erfolgten Erbschaftsannahme die Erben die Urkunde mitunterzeichnen zu lassen.

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