Rz. 294

Eines der Ziele der Erbrechtsverordnung ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Nachlasseinheit, also Nachlassspaltungen in bewegliches und unbewegliches Vermögen oder nach dem Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens zu verhindern. Dieses Ziel wurde mit Art. 23 EuErbVO für das Erbstatut umgesetzt, der die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen entweder dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers (Art. 21 EuErbVO) oder des durch ihn gewählten Rechts (Art. 22 EuErbVO) unterwirft.

Hierzu heißt es in Erwägungsgrund 37 der EuErbVO:

Zitat

"Damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, sollte die Verordnung ihnen im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anwendbare Erbstatut verschaffen. Es sollten harmonisierte Kollisionsnormen eingeführt werden, um einander widersprechende Ergebnisse zu vermeiden. Die allgemeine Kollisionsnorm sollte sicherstellen, dass der Erbfall einem im Voraus bestimmbaren Erbrecht unterliegt, zu dem eine enge Verbindung besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Nachlassspaltung zu vermeiden, sollte der gesamte Nachlass, d.h. das gesamte zum Nachlass gehörende Vermögen diesem Recht unterliegen, unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind."

 

Rz. 295

Nach Art. 23 Abs. 2 EuErbVO, der keine abschließende Aufzählung enthält, umfasst das anzuwendende Erbstatut folgende Regelungsbereiche:

Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort,
Berufung der Berechtigten, Bestimmung ihrer Anteile und auferlegter Pflichten sowie ihrer sonstigen Rechte am Nachlass, einschließlich der Ansprüche überlebender Ehegatten und Lebenspartner,
Erbfähigkeit,
Enterbung und Erbunwürdigkeit,
Übergang des Nachlassvermögens auf Erben und Vermächtnisnehmer, einschließlich der Annahme und Ausschlagung,
Rechte von Testamentsvollstreckern und anderer Nachlassverwalter zur Veräußerung von Vermögen und Befriedigung von Gläubigern,
Erbenhaftung,
Beschränkungen der Testierfreiheit wie z.B. Pflichtteil,
Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen,
Teilung des Nachlasses.

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