Rz. 172

Das Nachlassgericht hat den Erbschein gem. § 352e Abs. 1 S. 1 FamFG zu erteilen, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Das Gericht entscheidet durch einen Feststellungsbeschluss, der mit Erlass wirksam wird. Einer Bekanntgabe des Beschlusses, wie es § 40 Abs. 1 FamFG grundsätzlich vorsieht, bedarf es bei der Erbscheinserteilung nicht, § 352e Abs. 1 S. 3 FamFG.

 

Rz. 173

Der Inhalt des Beschlusses ergibt sich aus § 38 Abs. 2 FamFG: Das Nachlassgericht stellt fest, dass es die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet, und bezeugt, dass der Erblasser vom Erben beerbt worden ist. Dieser Beschluss verbleibt in der Nachlassakte.

 

Rz. 174

Das Nachlassgericht erteilt danach den Erbschein an den Antragsteller, indem es ihm eine Ausfertigung des Erbscheins übersendet. Der Feststellungsbeschluss verbleibt in der Nachlassakte. Nach § 47 BeurkG vertritt die Ausfertigung die Urschrift im Rechtsverkehr.

 

Rz. 175

Weitere Personen, die ein Interesse am Ausgang des Erbscheinserteilungsverfahrens haben, aber keine Beteiligten des Verfahrens sind (z.B. weitere Miterben, die nicht als Antragsteller auftreten), können vom Nachlassgericht nach § 15 Abs. 3 FamFG vom Verfahrensausgang formlos unterrichtet werden.

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